Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler vertritt abgesehen von Privatpersonen auch kleine und mittelständische Unternehmen sowie gerade die Sparte der Künstler. So können wir viele Musiker, Schauspieler, Autoren, Verlage und Regisseure zu unseren Mandantenkreis zählen.
Rechtsanwältin Kerstin Roek mahnte in diesem Sinne für einen Verlag, der als Mitbewerber zu einem Buchhändler auf Amazon stand, Buchveräußerungen wegen des Verstoßes gegen das Buchpreisbindungsgesetzes ab. Das Buch wurde zu EUR 24,08 zum Kauf angeboten, und damit EUR 0,87 unter dem Festbuchpreis.
Der Verkauf des Buches unserer Mandantin unter dem festgelegten Ladenpreis verstieß gegen §§ 3, 5 Buchpreisbindungsgesetz. Der daraus resultierende Anspruch aus §§ 9 Buchpreisbindungsgesetz sowie 8 und 9 UWG verpflichtete den Buchhändler zur Unterlassung und zum Schadensersatz.
Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr forderte Anwältin Roek den Buchhändler auf, eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben.
In diesem Zusammenhang weist die Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler darauf hin, dass nur eine mit einem Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Unterlassungserklärung die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ausräumt. Weder hätte eine tatsächliche Einstellung des Verstoßes gegen das Buchbindungsgesetz und wettbewerbswidrigen Verhaltens, noch die Zusage vom Verletzer von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen genügt, um unserer Mandantin als Gläubigerin der Ansprüche adäquat zu sichern.
Ferner war der Buchhändler verpflichtet, Rechtsanwältin Kerstin
Roek vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft
zu erteilen, in welchem Umfang er Bücher unserer Mandantin unter dem
festgelegten Ladenpreis vertrieben hat. Hinsichtlich dieser Auskünfte
war der Buchhändler auch zur Rechnungslegung gemäß
§ 259 BGB verpflichtet.
Der Buchhändler musste weiterhin unsere Mandantin von den durch Anwältin
Roeks entstandenen Kosten im Rahmen des Aufwendungsersatzes
nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag
nach §§ 677, 670 i.V.m. 257 BGB und aus dem Rechtsgrund des Schadensersatzes
sowie aus §§ 9 Buchpreisbindungsgesetz sowie § 9 UWG freihalten.
Die Einleitung gerichtlicher Schritte durch Rechtsanwältin Kerstin
Roek wurde nicht notwendig. Der Buchhändler kam den Ansprüchen
unserer Mandantin fristgerecht nach.
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