Rechtsanwwalt Wettbewerbsrecht aus Berlin
Die Alleinstellungswerbung, wie Rechtsanwältin Roek ermittelt hatte, ist unzulässig, weil der Mitbewerber auf dem Potsdamer Markt eine derart herausgehobene Position nicht hatte. Die Werbeaussage des Konkurrenzunternehmers war daher nicht richtig.
Unser Mandant, der Anwältin Kerstin Roek gegenüber belegen konnte, den gleichen Kundenkreis wie die Gegenseite zu haben, wurde durch den festgestellten Wettbewerbsverstoß wesentlich beeinträchtigt. Die fälschlicherweise behauptete Alleinstellung übte einen besonderen Anreiz auf die Verbraucher aus und provozierte in besonderem Maße die Nachahmungsgefahr bei Konkurrenten.
Bei der soeben geschilderten Werbeform handelt es sich sogleich um eine besondere Form der Irreführung im Sinne des § 5 UWG. Der Mitbewerber verglich sich mit Konkurrenten in einer unzulässigen Art und Weise. Seine Werbung, die besagt, dass sie die „Nr. 1“ in Potsdam sind, beinhaltet Komparativ, dass sie „besser sind als alle anderen“ Anbieter in Potsdam. Hierdurch wurden die Verbraucher in die Irre geführt, da die Wirklichkeit nicht mit der Vorstellung, die hervorgerufen wird, im Einklang steht. Der Konkurrenzunternehmer verstieß damit gegen §§ 3; 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG.
I. Teil unzulässige
Alleinstellungswerbung vom Wettbewerb
III. Teil unzulässige
Alleinstellungswerbung vom Wettbewerb
Lesenswertes aus dem Fachgebiet Wettbewerbsrecht:
I.
Teil FA für Wettbewerbsrecht Alleinstellungswerbung
II.
Teil RA hilft bei unzulässiger Alleinstellungswerbung
III.
Teil Alleinstellungswerbung Landgericht Potsdam
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