Anwalt Mietrecht Berlin – Rechtsanwälte Böttcher, Roek, Heiseler
Das Mietrecht unterteilt sich in Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht.
Die Streitigkeiten in beiden Gebieten ähneln sich jedoch in der Regel.
Meist geht es um Mängel im Mietobjekt. Feuchtigkeit in den Wänden,
erhebliche Lärmbelästigungen von draußen, der Ausfall der
Heizung, verstopfte Abflussrohre, aber auch funktionsuntüchtige Briefkästen
oder bestialischer Gestank aus der Nachbarwohnung berechtigt unter gewissen
Voraussetzun-gen den Mieter zu einer Kürzung der Miete so lange der
Mangel nicht behoben ist.
Doch sollte in diesen Fällen besser ein Anwalt um Rat gefragt werden.
Denn in der Regel werden unangemessen hohe Minde-rungen vorgenommen, die
im schlimmsten Fall dem Vermieter ein Recht zur Kündigung geben können.
Doch auch die Frage über die Pflicht zur Übernahme von Schönheitsreparaturen / Renovierungen, die Auszahlung der hinterlegten Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnis oder überhöhte oder unverständliche Betriebskostenabrech-nungen sowie Mieterhöhungen bieten Anlass für Auseinander-setzungen zwischen Vermieter und Mieter.
Unter welchen Voraussetzungen Mieter und Vermieter wirksam kündigen können, was im Falle des Todes einer Vertragspartei passiert oder unter welchen Voraussetzungen der Mieter zur Untervermietung berechtigt ist, sind ebenfalls Fragen, die den sicheren Umgang mit dem Gesetz erfordern.
Unter das Gewerbemietrecht fallen insbesondere Mietverträge über
Geschäftsräume. Geschäftsräume sind solche Räume,
die nach dem Zweck des Vertrages zu geschäftlichen, insbesondere gewerblichen
oder freiberuflichen Zwecken angemietet werden. Bsp: Büro, Laden,
Lagerhalle, Werkstätte, Praxisräume. Im Gewerbemietrecht gelten
längere Kündigungsfristen. Es kann nur zum 31.3., 30.6., 30.9.
und 31.12. gekündigt werden mit jeweils 6 Monaten Frist abzüglich
der Karenzzeit bis einschließlich des 3. Werktags.
Ansonsten wird im Gewerbemietrecht dem Mieter etwas weniger Schutzbedürftigkeit
als dem Mieter von Wohnraum zugesprochen, so dass vertraglich mehr von
gesetzlichen Regelungen abgewichen werden kann als im Wohnraummietrecht.
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