Rechtslexikon: Geschäftsführung ohne Auftrag
Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) führt dazu, dass ein Handelnder ohne Beauftragung eine Entschädigung dafür erhält, dass er ein Geschäft für einen Dritten in seinem Interesse getätigt hat. Hierfür sind sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die der Handelnde zur Tätigung des fremden Geschäfts im Interesse des Dritten für erforderlich halten durfte.
Wird beispielsweise ein Urheberrechtsverletzer abgemahnt, hat dieser mit der Argumentation die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung zu tragen, da es zumindest auch in seinem Interesse ist, auf den Rechtsverstoß aufmerksam gemacht zu werden, damit er sein rechtswidriges Verhalten abstellen kann.
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