Anwalt für Gebrauchsmusterrecht aus Berlin
Das Gebrauchsmuster umfasst neue Erfindungen technischer Natur und hat damit ähnliche Schutzvoraussetzungen wie ein Patent. Damit das Gebrauchsmuster neu ist, gilt nur das als bereits bekannt, was schriftlich festgehalten ist oder im Inland schon verwendet wurde. Im Unterschied zum Patent gibt es eine Neuheitsschonfrist. Eine Benutzung vor Anmeldung ist unschädlich für das Merkmal neu des Gebrauchsmusters, wenn die Benutzung nicht sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgte. Das Amt nimmt bei der Eintragung keine Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit vor. Damit erfolgt die Registrierung schneller, jedoch wird die Prüfung der tatsächlichen Schutzfähigkeit Ihres Gebrauchsmusters notwendig, da es sich um ein bei der Eintragung von der zuständigen Behörde ungeprüftes Recht handelt. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag. Das Gebrauchsmuster wirkt nur regional. Überdies kennen die meisten übrigen Länder keine Gebrauchsmuster.
Der Inhaber ist allein berechtigt, sein Gebrauchsmuster zu benutzen. Dritten kann er die Verwendung verbieten. Selbstverständlich kann der Inhaber auch Dritten die Verwertung über einen Lizenzvertrag einräumen. Rechtsanwältin Kerstin Roek berät Sie bei der Gestaltung von Lizenzverträgen und regelt den gesamten Schriftverkehr für Sie.
Bei Fragen zum effektiven Schutz Ihrer Erfindung finden Sie Rat in der Rechtsanwaltkanzlei Böttcher Roek Heiseler in Berlin-Charlottenburg. Wir unterstützen Sie beim Anmeldeverfahren und helfen Ihnen bei der Löschung von unberechtigten Gebrauchsmustern Dritter.
Übrigens sind die BRH Rechtsanwälte natürlich in der ganzen Stadt für Sie im Einsatz und leisten kompetenten Rechtsbeistand:
Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf,
Mitte, Neukölln, Pankow, Reinickendorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg,
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Unsere Kanzlei liegt zentral in Berlin im Stadtbezirk Berlin Charlottenburg. In Charlottenburg sind wir in folgenden Ortsteilen für Sie unterwegs:
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