Detailierter und informativer Service zu Rechtsfragen von Ihrer Kanzlei Böttcher, Roek, Heiseler.

Finanzbuchhaltung

Als weiteren Service für unsere Mandanten bieten wir Ihnen durch unsere hochspezialisierte Fachanwältin für Steuerrecht Kerstin Roek Finanzbuchhaltung an. Durch die sachgemäße Buchführung können bereits im Vorfeld Problemkonstellationen bei späteren Betriebsprüfungen ausgeschlossen werden. Die Übertragung der Buchhaltung an eine kompetente Stelle ist eine finanziell lohnende Investition für Sie. Nach unserer Erfahrung funktioniert die Finanzbuchhaltung auch überregional hervorragend.

Diesen Service können wir sowohl buchführungspflichtigen Unternehmern anbieten als auch Freiberuflern und solchen, die die Grenze zur Buchführungspflicht noch nicht übersteigen. Rechtsanwältin Roek erstellt für Sie gerne eine Bilanz als auch eine Einnahmen-überschuss-Rechnung (EÜR).

Bitte vergessen Sie nicht, nur wer die Zahlen seines Unternehmens kennt, weiß wo er steht und kann sein Unternehmen gut führen. Es steht und fällt alles mit einer funktionierenden und immer fortlaufenden Finanzbuchhaltung. Unsere Rechtsanwaltskanzlei wird Sie mit einer aktuellen und verlässlichen Buchführung dabei unterstützen und so zum Erfolg Ihres Unternehmens beitragen. Wir buchen nicht bloß die Zahlen in unser Buchhaltungsprogramm ein, sondern beraten Sie auch, damit Sie die Zahlen der Auswertungen auch verstehen und nutzen können. Wichtig ist uns, dass Sie wissen, dass wir als Ihre Rechtsanwälte bemüht sind, individuelle Lösungen für Sie zu finden.

Als Fachanwältin für Steuerrecht wählt Frau Roek die für Ihren Betrieb angemessene buchhalterische Abrechnungsform gegenüber dem Finanzamt aus.

Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung erlaubt das Finanzamt anstatt einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzerstellung eine Erfassung der Einnahmen und Ausgaben zum Zahlungszeitpunkt nach dem Zu- und Abflussprinzip. Besondere Buchhaltungsvorschriften sowie die anschließende Bilanzerstellung entfallen.

Unternehmer, die die Buchführungspflichtgrenze nicht übersteigen, sollten daher in der Regel auch nicht freiwillig bilanzieren. Die Einnahme-Überschuss-Rechnung hat erhebliche Vorteile. Durch das Zu- und Abflussprinzip kann der Unternehmer selber beim nahenden Jahreswechsel steuern, in welchem Jahr er seine Eingaben und Ausgaben legen möchte. Die Betriebseinnahmen sind erst dann zu versteuern, wenn diese auch tatsächlich gezahlt wurden. So lassen sich bezüglich der Steuerschuld Liquiditätsengpässe vermeiden. Waren können bis auf wenige Ausnahmen schon bei Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das Umlaufvermögen muss nicht durch eine Inventur erfasst werden. Die Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle wird leichter. Die Kosten für die Bilanzerstellung entfallen.

Das Finanzamt verlangt nunmehr jedoch auch zwingend bei der Erstellung der Einnahme-überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung die Benutzung der „Anlage EÜR“.

Sollten Sie einhergehend mit Ihrer Finanzbuchhaltung zugleich Hilfe bei der Erstellung Ihrer Lohnbuchhaltung benötigen, wird sich Anwältin Roek auch gerne hierum kümmern. Sie müssen sich dann nicht mehr selber mit der Abwicklung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen belasten. Daneben pflegt Rechtsanwältin Roek die Personalstammdaten, die Führung der Jahreslohnkonten, die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldeerfordernisse (DEÜV-Meldungen, Krankenkassen-Beitragsnachweise und die Lohnsteuerameldung) sowie die Erstellung der Buchungsbelege für die Finanzbuchhaltung. Sie haben damit einen Komplettservice aus einer Hand.

Für die Lohnbuchhaltung sind umfassende Kenntnisse im Bereich Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Lohnsteuerrecht erforderlich. Bei fächerübergreifenden Problemen garantiert der regelmäßige Austausch aller unserer Rechtsanwälte, dass jeder Mandant vom umfassenden und stetig wachsenden Wissensschatz der gesamten Kanzlei Böttcher Roek Heiseler profitiert. Benötigen Sie einen Arbeitsvertrag? Unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Herr Patrick Böttcher erstellt diesen gerne für Sie.


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