Fachanwwalt Wettbewerbsrecht am Landgericht in Potsdam
Die Gegenseite gab, die von Rechtsanwältin Kerstin Roek geforderte
strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung gegenüber
unseres Mandanten ab.
Der Ausgleich der Kostennote der Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek
Heiseler erfolgte zunächst nicht. Gemäß § 12
Abs. 1 S.2 UWG war der Mitbewerber verpflichtet, unseren Mandanten
die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung, die durch Anwältin
Kerstin Roek erfolgt ist, zu erstatten bzw. ihn hiervon freizustellen. Unser
Mandant war berechtigt, den rechtswidrigen Störungszustand,
den die Gegenseite durch ihr Werbeplakat geschaffen hatte, durch ein Abmahnschreiben
zu beseitigen und konnte daher von dem Mitbewerber auch den dafür erforderlichen
Aufwand, nämlich die Kosten für die Einschaltung
eines Rechtsanwalts, hier durch Rechtsanwältin Roek, erstattet
verlangen. Unser Mandant ging mittels Abmahnung gegen die Verletzung
der Wettbewerbsvorschriften nicht nur im eigenen Interesse vor,
sondern handelte auch für den Konkurrenzunternehmer als Abgemahnten
selbst und mit dessen wirklichen und mutmaßlichen Willen, damit ein
kostspieliger Prozess vermieden wird.
Leider kam keine außergerichtliche Einigung zustande,
so dass Rechtsanwältin Roek vor dem Landgericht Potsdam auf Erstattung
der Kosten klagen musste. Durch die gerichtliche Geltendmachung fielen der
Gegenseite weitere Kosten an, die diese zu tragen hatte. Das Landgericht
Potsdam entschied zu Gunsten unseres Mandanten, der mit der Tätigkeit
von Rechtsanwältin Roek vollends glücklich war.
I. Teil unzulässige
Alleinstellungswerbung vom Wettbewerb
II. Teil Rechtsanwalt
für Wettbewerbsrecht
Lesenswertes aus dem Fachgebiet Wettbewerbsrecht:
I.
Teil FA für Wettbewerbsrecht Alleinstellungswerbung
II.
Teil RA hilft bei unzulässiger Alleinstellungswerbung
III.
Teil Alleinstellungswerbung Landgericht Potsdam
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