Fachanwältin für Wettbewerbsrecht Kerstin Roek aus Berlin unterstützt beim drohenden Rechtsstreit.

III Teil FA Wettbewerbsrecht hilft bei unzulässi-ger Alleinstellungswerbung am Landgericht in Potsdam


Die Gegenseite gab, die von Rechtsanwältin Kerstin Roek geforderte strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung gegenüber unseres Mandanten ab.

Der Ausgleich der Kostennote der Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler erfolgte zunächst nicht. Gemäß § 12 Abs. 1 S.2 UWG war der Mitbewerber verpflichtet, unseren Mandanten die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung, die durch Anwältin Kerstin Roek erfolgt ist, zu erstatten bzw. ihn hiervon freizustellen. Unser Mandant war berechtigt, den rechtswidrigen Störungszustand, den die Gegenseite durch ihr Werbeplakat geschaffen hatte, durch ein Abmahnschreiben zu beseitigen und konnte daher von dem Mitbewerber auch den dafür erforderlichen Aufwand, nämlich die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts, hier durch Rechtsanwältin Roek, erstattet verlangen. Unser Mandant ging mittels Abmahnung gegen die Verletzung der Wettbewerbsvorschriften nicht nur im eigenen Interesse vor, sondern handelte auch für den Konkurrenzunternehmer als Abgemahnten selbst und mit dessen wirklichen und mutmaßlichen Willen, damit ein kostspieliger Prozess vermieden wird.

Leider kam keine außergerichtliche Einigung zustande, so dass Rechtsanwältin Roek vor dem Landgericht Potsdam auf Erstattung der Kosten klagen musste. Durch die gerichtliche Geltendmachung fielen der Gegenseite weitere Kosten an, die diese zu tragen hatte. Das Landgericht Potsdam entschied zu Gunsten unseres Mandanten, der mit der Tätigkeit von Rechtsanwältin Roek vollends glücklich war.

I. Teil unzulässige Alleinstellungswerbung vom Wettbewerb
II. Teil Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht

 

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