Fachanwalt Steuerberatung Berlin Charlottenburg
Überdies ist der Pflege-Pauschbetrag ein Jahresbetrag, sodass keine zeitliche Kürzung des Pauschbetrages erfolgen darf.
Der Vater der Mandantin pflegte zwar seine Ehefrau, die Mutter der Mandantin
entsprechend seiner Möglichkeiten als über 80jähriger mit,
behielt aber das gesamte Pflegegeld für sich. Die Mandantin der Kanzlei
Böttcher Roek Heiseler nahm hingegen als Einzige den Pflegepauschbetrag
tatsächlich in Anspruch. Für den Vater unserer Mandantin und Ehemann
der Pflegebedürftigen war das Pflegegeld als Entgelt
für die Betreuung zu werten. Damit war unsere Mandantin die Einzige,
die die Anspruchsvoraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag
erfüllte.
Das Finanzamt Wedding folgte der gut vorgetragenen Argumentation
von Rechtsanwältin Kerstin Roek und gab dem Einspruch statt.
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