Fachanwältin für Steuerrecht und Beratungen Kerstin Roek aus Berlin.

Steuerberatung vom Anwalt aus Berlin Charlottenburg
II Teil Pflegepauschbetrag durchsetzen

Überdies ist der Pflege-Pauschbetrag ein Jahresbetrag, sodass keine zeitliche Kürzung des Pauschbetrages erfolgen darf.

Der Vater der Mandantin pflegte zwar seine Ehefrau, die Mutter der Mandantin entsprechend seiner Möglichkeiten als über 80jähriger mit, behielt aber das gesamte Pflegegeld für sich. Die Mandantin der Kanzlei Böttcher Roek Heiseler nahm hingegen als Einzige den Pflegepauschbetrag tatsächlich in Anspruch. Für den Vater unserer Mandantin und Ehemann der Pflegebedürftigen war das Pflegegeld als Entgelt für die Betreuung zu werten. Damit war unsere Mandantin die Einzige, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag erfüllte.

Das Finanzamt Wedding folgte der gut vorgetragenen Argumentation von Rechtsanwältin Kerstin Roek und gab dem Einspruch statt.

I Teil Anerkennung Pflege-Pauschbetrag

 

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