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	<title>BRH Rechtsanwälte Berlin - Blog</title>
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		<title>aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 10:03:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>brh-kerstin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[persönliche geistige Schöpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Schöpfungshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Schutz von Werken]]></category>
		<category><![CDATA[technische Schutzmaßnahmen des Urhebers bzw. Lizenznehmers]]></category>
		<category><![CDATA[urheberrechtlicher Schutz]]></category>
		<category><![CDATA[verwertungsrechtlich relevante Zugänglichmachung]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

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		<description><![CDATA[Während das nationale Urheberrecht schon seit langem auf eine Reform durch den Gesetzgeber wartet und auch innerhalb der EU nur in beschränktem Umfang Richtlinien zum Urheberrecht erlassen werden, sind die Gerichte mit Urteilen mehr als fleißig. Rechtsanwältin Kerstin Roek der Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler gibt eine kleine Übersicht über die interessantesten Entscheidungen zum Urheberrecht. &#160; ... [<a href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/aktuelle-entwicklungen-im-urheberrecht/">Weiterlesen</a>]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Während das nationale<a title="Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin Charlottenburg informiert umfassend über die Entwicklung im Urheberrecht" href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/rechtsanwalt-urheberrecht-berlin.php"> Urheberrecht</a> schon seit langem auf eine Reform durch den Gesetzgeber wartet und auch innerhalb der EU nur in beschränktem Umfang Richtlinien zum Urheberrecht erlassen werden, sind die Gerichte mit Urteilen mehr als fleißig. Rechtsanwältin Kerstin Roek der Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler gibt eine kleine Übersicht über die interessantesten Entscheidungen zum Urheberrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das <strong>Urheberrecht schützt Werke</strong>. Werke sind dann nach dem Urheberrecht zu schützen, wenn sie eine <strong>persönliche geistige Schöpfung</strong> auf dem Gebieten der Kunst, der Wissenschaft sowie der Literatur sind und eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen.</p>
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<p>Im Zuge der Frage, welche Anforderungen an ein Werk gestellt werden, hat der BGH nunmehr entschieden, dass selbst Buchkritiken aufgrund ihrer sprachlichen Gestaltung eine literarische Qualität zugesprochen werden kann und damit als Sprachwerk vom Urheberrecht schützenswert sein können<strong>.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fast begründungslos entschied der BGH weiter, dass Planzeichnungen für Lärmschutzwände, wie sie neben Autobahnen zu finden sind, als Werk der Baukunst anzusehen sind. Damit genießen auch diese Planzeichnungen <strong>urheberrechtlichen Schutz</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verwertungsrechte an einem Werk stehen grundsätzlich erstmal allein dem Urheber zu, der berechtigt ist, durch Lizenzen Dritten Verwertungsrechte einzuräumen. Verwertungsrechte sind beispielsweise das Recht an der Verwertung, der Vervielfältigung und Zugänglichmachung des Werks.</p>
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<p>In diesem Zusammenhang urteilte der BGH, dass auch bereits Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails bei Suchmaschinen eine Vervielfältigung des Originalbildes darstellen. Es handelt sich schließlich bloß um eine kleinere und trotzdem gut sichtbare Darstellung des ansonsten <strong>Schöpfungshöhe</strong> zugesprochenen Werks. Sollte hingegen eine Einwilligung für Vorschaubilder vorliegen, entfällt die Rechtswidrigkeit. Eine Einwilligung wird bereits dann angenommen, wenn der Urheber seine Fotos im Internet einstellt, ohne eine Blockade der Suchmaschinenindexierung seines Fotos vorzunehmen. Diese Einwilligung kann durch ein gegenläufiges Verhalten für die Zukunft widerrufen werden, z.B. durch ein Sichern der Bilder vor einem Gefundenwerden durch Suchmaschinen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Anbieter bot seinen Kunden durch die Verteilung von Session-ID`s zeitlich beschränkt Karten an. Diese Schutzmaßnahme wurde durch die Setzung eines Links umgangen. Laut BGH handelte es sich um eine <strong>verwertungsrechtlich relevante Zugänglichmachung</strong> durch den Link, der die <strong>technischen Schutzmaßnahmen des Urhebers bzw. Lizenznehmers</strong> umging.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch wurde nunmehr durch den BGH entschieden, dass ein Filmhersteller, der den tödlichen Fallschirmsprung von Jürgen Möllemann gefilmt hat, die alleinigen Schutzrechte auch an Ausschnitten des Films hat. Filmherstellern steht hingegen kein Nutzungsrecht an einzelnen Bildern aus einem Film zu, wenn die Nutzung nichtfilmisch ist. So verlor ein Filmhersteller gegen ein Internet Online-Archiv, das aus seinem Film 400.000 Einzelbilder ins Internet einstellte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich ein Verwender eines Computerspiels gegen die AGB`s der Verkäufer richtete. Das Spiel konnte nur mit DVD und zusätzlicher Anmeldung im Internet gespielt werden. Eine Übertragung der individuellen Nutzerkennung war durch die AGB`s ausgeschlossen. Grundsätzlich sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt. Daher ist es auf dem ersten Blick nicht spektakulär, dass der BGH dies für ein Computerspiel bestätigte. Interessant ist jedoch, dass der BGH auch die AGB`s für wirksam befunden hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein weiterhin wichtiger Fall des BGH erfolgte zu Fotos im Rahmen eines Sachverständigengutachtens. Um das Ergebnis bezüglich des Restwertes zu überprüfen, wurden die Bilder aus dem Gutachten in einer Restwertbörse im Internet durch die Haftpflichtversicherung eingestellt. Dies geschah ohne Einwilligung des Sachverständigen, dessen Bilder urheberrechtlichen Schutz genossen. Der BGH entschied, dass die Haftpflichtversicherung hierzu nicht berechtigt war, da die Bilder nicht zu diesem Zweck erstellt wurden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gerichte werden auch permanent mit Fällen des sogenannten<strong> Filesharings</strong> beschäftigt. Hierbei lädt der Nutzer solcher Netzwerke Dateien runter, die er gleichzeitig anderen Netzwerkteilnehmern zum Hochladen anbietet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wird über <strong>WLAN</strong> eine Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing verursacht, die der Anschlussinhaber nicht selber begangen hat, dann haftet der Anschlussinhaber trotzdem als Störer, wenn er sein WLAN nicht ausreichend durch beispielsweise individuellen Passwortschutz gesichert hat. Der Anschlussinhaber hat eine Prüfpflicht, das zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des WLAN alle zu diesem Zeitpunkt üblichen Sicherungen vorhanden sind. Dies gilt bereits für den privaten Bereich.</p>
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		<title>Screen Scraping Auslesen Datenbanken</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 11:09:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>brh-kerstin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Auslesen von Texten auf Computerbildschirme]]></category>
		<category><![CDATA[automatisches Auslesen der Datenbank]]></category>
		<category><![CDATA[Screen Scraping]]></category>
		<category><![CDATA[Urhebergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Verstoß gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Verzicht auf technische Schutzmaßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler vertritt Sie durch unsere Rechtsanwältin für Internetrecht, Frau Kerstin Roek, kompetent bei allen Fragen zum Screen Scraping. Erst kürzlich gab es ein bahnbrechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az.: I ZR 159/10) zum Thema Screen Scraping. Diese spezielle Technologie dient der Gewinnung von Informationen durch ein gezieltes Auslesen ... [<a href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/screen-scraping-auslesen-datenbanken/">Weiterlesen</a>]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler vertritt Sie durch unsere Rechtsanwältin für <a title="Internetrecht BRH Rechtsanwälte" href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/internetrecht.php">Internetrecht</a>, Frau Kerstin Roek, kompetent bei allen Fragen zum <strong>Screen Scraping</strong>.<br />
Erst kürzlich gab es ein bahnbrechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az.: I ZR 159/10) zum Thema Screen Scraping. Diese spezielle Technologie dient der <strong>Gewinnung von Informationen durch ein gezieltes Auslesen von Texten aus Computerbildschirmen</strong>. Bei der Fallkonstellation, die der BGH zu entscheiden hatte, wurden mittels einer Software gezielt Datenbanken mehrerer Automobil-Onlinebörsen zur selben Zeit nach Angeboten durchsucht, ohne dass die jeweiligen Webseiten hierzu aufgesucht werden müssen.<br />
Die Klage richtete sich gegen den Softwarehersteller. Diese Art der Datenauswertung sei nach Ansicht des Klägers <strong>wettbewerbswidrig</strong> gewesen und verstoße gegen das<a title="vor Urheberrechtsverletzung warnen die Rechtsanwälte Böttcher Roek Heiseler" href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/gewerblicher-rechtsschutz.php"> Urheberrecht</a> sowie gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Bundesgerichtshof kam hingegen zu dem  Ergebnis, dass die Software grundsätzlich nicht gegen geltendes Recht verstößt.</p>
<p>Bei den Automobil-Onlinebörsen handelt es sich zwar um Datenbanken, die in der Regel dem<strong> Schutz des Urhebergesetzes</strong> unterliegen. In der vorliegenden Fallkonstellation wird aber nach Meinung des Bundesgerichtshofes nicht in das<strong> Urheberrecht</strong> der Automobil-Onlinebörsen-Betreiber eingegriffen. Auch beim Screen Scraping hat der Nutzer einen konkreten Suchauftrag beschränkt auf bestimmte Modelle, Baujahre, den Preis, etc. einzugeben. Durch die Benutzung der Software wird also weder die ganze Datenbank noch wesentliche Teile kopiert. Dies wäre aber für eine<strong> Urheberrechtsverletzung</strong> erforderlich gewesen. Selbst wenn mehrere Nutzer diese Software verwenden würde, sah der BGH die Grenze zur Wesentlichkeit noch als nicht überschritten an.<br />
Entscheidender Faktor für dieses Ergebnis war sicherlich, dass die Betreiber der Onlinebörse ihre Datenbank insgesamt frei zugänglich gemacht hatten. Auch die <a title="rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rechtsanwälte Böttcher Roek Heiseler in Berlin" href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/gewerblicher-rechtsschutz.php">Allgemeinen Geschäftsbedingungen</a> (AGB) der Betreiber, in denen diese das automatische Auslesen explizit verboten, änderte hieran nichts. Grund hierfür war, dass zum einen keine technisch besonderen Vorkehrungen gegen ein automatisches Auslesen der Datenbank getroffen wurden und zum anderen die<a title="die rechtssichere Homepage mit wirksamen AGB durch die Rechtsanwälte Böttcher Roek Heiseler in Berlin" href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/internetrecht.php"> AGB </a>nicht wirksam einbezogen wurden. So konnten Datenbankabfragen vorgenommen werden, ohne vorher die AGB ausdrücklich annehmen zu müssen.</p>
<p>Auch eine<strong> unlautere Behinderung</strong> und damit einen <strong>Wettbewerbsverstoß</strong> nach dem<a title="alles rund um das Wettbewerbsrecht bei den Rechtsanwälten Böttcher Roek Heiseler in Berlin" href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/gewerblicher-rechtsschutz.php"> UWG</a> lehnte der BGH ab, obwohl den Portalbetreibern Werbeeinnahmen entgingen. Dass die Angebote außerhalb seines Portals gezeigt werden, resultiere aus dem Verzicht auf technische Schutzmaßnahmen. Rechtsanwältin Kerstin Roek berät Sie ausführlich, wie Sie Ihre Internetseite vor Missbrauch schützen können. Der BGH bestätigte mit seinem Urteil  seine bisherige Rechtsprechung. Er hatte schon einmal entsprechend zur Zulässigkeit von Suchmaschinen entschieden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 &#8211; I ZR 259/00).</p>
<p>Eine Behinderung durch erhöhte Belastungen, die zu Störungen auf den Portalen führten, konnten die Betreiber nicht nachweisen.</p>
<p>Auch einen <strong>Verstoß gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb</strong> verneinte der BGH. Die Software greift nicht in das Unternehmen selbst ein, sondern höchstens in die Inhalte der Datenbank. Diese werden jedoch ausreichend durch das Urheberrecht geschützt. Einen Eingriff in das Urheberrecht sah der BGH jedoch nicht.<br />
Letztendlich verlor der Kläger die <strong>Unterlassungsklage</strong> mangels ausreichender Sicherung seiner Datenbank.<br />
Bevor Sie sich eine Datenbank zulegen, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Rechtsanwältin Kerstin Roek, von Böttcher Roek Heiseler berät Sie in allen Fragen des Internetrechts und gewährt Ihnen den gewünschten Rechtsbeistand.</p>
<p>Fazit:<br />
Eine Datenbank sollte immer hinreichend vor Screen Scraping geschützt werden. Geeignete Schutzmaßnahmen sind beispielsweise die Pflicht sich den Kunde zu registrieren und vor Nutzung der Datenbank ein Login ausführen zu lassen. Auch gibt es bereits Testverfahren, die einen Menschen von einem Computer unterscheiden können, sogenannte CAPTCHA.<br />
Die Verwendung von AGB`s trägt nur dann zur Sicherheit bei, wenn diese Vertragsbestandteil werden. Hierfür muss der Internetnutzer den<strong> Einbezug der AGB</strong> explizit durch die Setzung von Häkchen bestätigen. Die fachliche Beratung über AGB erhalten Sie durch unsere Rechtsanwältin, Frau Kerstin Roek.<br />
Obwohl das Gebiet des Screen Scrapings sich noch in der Entwicklung befindet und der Einsatz dieser Software bisher sehr umstritten war, hat der BGH für mehr Rechtsklarheit gesorgt. Das Auslesen fremder Datenbanken ist nunmehr nicht mehr rechtlich zu beanstanden, so lange nicht vorhandene Schutzvorkehrungen umgangen werden und keine Ausuferung stattfindet. Diese Grenze dürfte spätestens bei der Kopie der gesamten Datenbank bzw. eines wesentlichen Teils überschritten sein. Jeder, der folglich eine Software zum Screen Scraping erhalten hat, hat jedoch keinen Freibrief vom BGH erhalten. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, die immer von Fall zu Fall auch wieder anders beurteilt werden können. Die Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler, im Internetrecht vertreten durch Rechtsanwältin Kerstin Roek rät zum vorsichtigen Umgang beim Auslesen fremder Datenbanken. Wir helfen Ihnen gern, wenn Sie Fragen im Vorfeld beim Einrichten einer Internetseite haben und Anwältin Roek berät Sie sachkundig, wenn gegen Sie wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen geltendes Rechts ermittelt wird.</p>
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		<title>ACTA-Abkommen</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 10:53:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>brh-kerstin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreckung vor Urheberrechtsverletzungen]]></category>
		<category><![CDATA[illegale Vervielfältigung]]></category>
		<category><![CDATA[Produktpiraterie]]></category>
		<category><![CDATA[rechtswidriges Herunterladen]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzrechte für das geistige Eigentum]]></category>

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		<description><![CDATA[Das ACTA-Abkommen (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) ist ein internationales Handelsabkommen mit dem länderübergreifend gegen Produktpiraterie und der illegalen Vervielfältigung sowie Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken vorgegangen werden soll. Dieses Abkommen soll dazu führen, dass Schutzrechte für das geistige Eigentum auch in anderen Ländern geltend gemacht werden können und damit eine bessere Durchsetzbarkeit der Rechte des Urhebers ... [<a href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/acta-abkommen/">Weiterlesen</a>]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das ACTA-Abkommen (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) ist ein internationales Handelsabkommen mit dem länderübergreifend gegen<strong> Produktpiraterie</strong> und der<strong> illegalen Vervielfältigung sowie Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken</strong> vorgegangen werden soll. Dieses Abkommen soll dazu führen, dass <strong>Schutzrechte für das geistige Eigentum</strong> auch in anderen Ländern geltend gemacht werden können und damit eine<strong> bessere Durchsetzbarkeit der Rechte des Urhebers</strong> erreicht wird. Die Film- und Musikindustrie erhofft sich hierdurch eine <strong>Abschreckung vor Urheberrechtverletzungen durch rechtswidriges Herunterladen von Musikalben und Filmen.</strong></p>
<p>Es hagelt derzeit für dieses Vorhaben harsche Kritik, denn die ACTA wird als ein erster Schritt zu Internetsperren angesehen. Die Befürchtungen sind dadurch entstanden, da viele Regelungen unpräzise formuliert sind und damit Raum für Auslegung vorhanden bleibt, deren Entwicklung nicht abzusehen ist. Problematisch in den bisherigen Formulierungen des Abkommens ist, dass Internetprovider bei Urheberrechtsverletzungen durch ihre Kunden haftbar gemacht werden könnten. Folglich wären die Internetprovider gezwungen, die Handlungen ihrer Kunden im Internet genauer zu kontrollieren. Damit stünden die Interessen der Unterhaltungsindustrie über den Interessen der Privatsphäre, dem Datenschutz und der Meinungsäußerungsfreiheit der Internetnutzer.</p>
<p>Bisher ist in vielen Ländern von ACTA die <strong>Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen</strong> nicht strafbar. Dies soll geändert werden. Portale wie youtube können dann im Grunde gar nicht weiter existieren. Damit ist der Weg zu einer Zensur im Internet und einer per se Überwachung der Inhalte im Internet nicht mehr weit. Ein Eingriff in die Privatsphäre sowie in die Meinungsäußerungsfreiheit wären die Folgen.</p>
<p>Zwar wird in dem Abkommen nicht die Überwachung von Kunden bzw. die Sperrung von Internetzugängen ausdrücklich verlangt, aber der Text des bisherigen Entwurfes ist so schwammig, dass die konkrete Umsetzung des Abkommens nicht vorhersehbar ist.</p>
<p>Als Alternative zu ACTA wird von den Abkommensgegnern im heutigen Internetzeitalter vielmehr eine Reform des <a title="notwendige Reform des Urheberrechts, Rechtsanwalt Berlin Charlottenburg" href="http://brh-rechtsanwaelte.de/rechtsanwalt-urheberrecht-berlin.php">Urheberrechts</a> verlangt.</p>
<p>Die Befürworter von ACTA vertreten hingegen die Ansicht, dass das Abkommen eh nicht über die bereits geltenden Vorschriften des deutschen Rechts hinausgehen und bewerten die Reaktionen auf ACTA für übertrieben.</p>
<p>Das Abkommen kann erst dann in Kraft treten, wenn es vom EU-Parlament und den nationalen Parlamenten abgesegnet wird. Wegen der vermehrten Proteste soll wohl demnächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) ACTA überprüfen.</p>
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		<title>Rund ums Telefon Verbraucherschutz Warteschleifen und hohe Telefongebühren</title>
		<link>http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/telefon-verbraucherschutz-warteschleifen/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 10:51:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>brh-kerstin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Call-Center]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestvertragslaufzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderkündigungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonanschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonate mit Firmen]]></category>
		<category><![CDATA[Telefongebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Warteschleifen]]></category>

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		<description><![CDATA[Jeder von uns kennt die ermüdenden Telefonate mit Firmen, die einen in Warteschleifen hängen und &#8220;verhungern&#8221; lassen, bevor man irgendwann einmal mit einem Sachbearbeiter aus einem Call-Center sprechen darf, der einen nicht weiterhelfen kann. Schon für die Haltung der Telefonverbindung bezahlt der Verbraucher hohe Telefongebühren. Anstatt dass der Kunde König ist, verdient das Unternehmen noch ... [<a href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/telefon-verbraucherschutz-warteschleifen/">Weiterlesen</a>]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeder von uns kennt die ermüdenden <strong>Telefonate mit Firmen</strong>, die einen in <strong>Warteschleifen</strong> hängen und &#8220;verhungern&#8221; lassen, bevor man irgendwann einmal mit einem Sachbearbeiter aus einem<strong> Call-Center</strong> sprechen darf, der einen nicht weiterhelfen kann. Schon für die Haltung der Telefonverbindung bezahlt der Verbraucher hohe <strong>Telefongebühren</strong>. Anstatt dass der Kunde König ist, verdient das Unternehmen noch an den Verbrauchergesprächen ohne Gegenleistung doppelt. Allein durch die Warteschleifen verdienen die Unternehmen EUR 144 Millionen pro Jahr, wie es die stellvertretende Fraktionschefin Bärbel Höhn von der Partei der Grünen vorgerechnet und es der Focus am 28. Januar 2012 als Zahl veröffentlicht hat.</p>
<p>Um die Verbraucher zu schützen, sollte ein neues Gesetz erlassen werden. Dieses sah unter anderem vor, dass die Verbraucher für das Warten bis zum Beginn des eigentlichen Gesprächs nichts mehr zu bezahlen haben und die Kostenpflicht des Telefonates erst mit Beendigung der Warteschleife zu laufen beginnt. Auch bei Weitervermittlungen sollten neue Wartezeiten aus der Kostenpflicht ausgenommen werden. Kunden sollten überdies über die Dauer der Warteschleife informiert werden. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen sollte ein <strong>Bußgeld</strong> fällig werden und der Verbraucher sollte überhaupt keine Kosten für das Gespräch zu tragen haben.</p>
<p>Bei Anbieterwechseln sollte künftig der Kunde nicht länger als einen Tag ohne <strong>Telefonanschluss</strong> sein müssen und auch die Mitnahme der Telefonnummer zum neuen Anbieter sollte drastisch erleichtert werden.</p>
<p>Bei Umzügen ist es derzeit die Regel, dass die Mindestvertragslaufzeit neu beginnt. Nunmehr sollte der Vertrag zu den alten Bedingungen übernommen werden können, so dass auch nach einem Umzug sich die Vertragslaufzeit nicht verlängert. Auch soll bei Umzügen dem Kunden ein <strong>Sonderkündigungsrecht</strong> eingeräumt werden, wenn der bisherige Anbieter einen Telefonanschluss am neuen Wohnort nicht bereitstellen kann. Bislang hatte der Kunde beide Verträge bis zum Auslauf des alten Vertrages parallel zu zahlen.</p>
<p>Leider kam das <strong>Gesetzgebungsverfahren</strong> nunmehr ins Stocken, da der Bundesrat das Telekommunikationsgesetz zur Überarbeitung an den Vermittlungsausschuss weitergeleitet hat. Damit befinden sich die Verbraucher nicht bloß weiter in überteuerten Warteschleifen von Unternehmen, sondern auch in der Warteschleife der Gesetzgebung. Auch die Telefonkunden haben sich somit weiterhin auf ein vernünftiges Verfahren bis zur angestrebten Gesetzesnovelle zu gedulden.</p>
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		<title>Diskriminierung durch Staffelung von Urlaubsanspruechen</title>
		<link>http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/diskriminierung-durch-staffelung-von-urlaubsanspruechen/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 09:29:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>brh-boettcher</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Altersstaffelung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesurlaubsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubstage]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem recht spektakulären Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.03.2012 entschieden, dass die Staffelung der Urlaubsansprüche nach dem Lebensalter im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst die jüngeren Angestellten diskriminiert. Deshalb dürfen jetzt alle Angestellten die für die Mitarbeiter ab 40 vorgesehenen Urlaubstage in Anspruch nehmen. Auch wenn die Entscheidung unmittelbar nur für Staatsbedienstete gilt, ... [<a href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/diskriminierung-durch-staffelung-von-urlaubsanspruechen/">Weiterlesen</a>]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem recht spektakulären Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.03.2012 entschieden, dass die Staffelung der <strong>Urlaubsansprüche</strong> nach dem Lebensalter im <strong>Tarifvertrag</strong> für den öffentlichen Dienst die jüngeren Angestellten diskriminiert. Deshalb dürfen jetzt alle Angestellten die für die Mitarbeiter ab 40 vorgesehenen Urlaubstage in Anspruch nehmen. Auch wenn die Entscheidung unmittelbar nur für Staatsbedienstete gilt, hat sie doch Auswirkungen für weit mehr Arbeitnehmer.</p>
<p>Das <strong>Bundesurlaubsgesetz</strong> sieht einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen auf der Basis einer 6-Tage-Woche vor, somit vier Wochen. Häufig vereinbaren die Parteien im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen eine höhere Zahl von <strong>Urlaubstagen</strong>. So enthielt auch der hier umstrittene Tarifvertrag eine Bestimmung, nach der Angestellte, die nicht älter als 30 Jahre sind, Anspruch auf 26 Urlaubstage haben, Arbeitnehmer bis 40 Jahre auf 29 und solche ab 40 Jahren auf 30 Urlaubstage. Auch bei der Einräumung von Vergünstigungen müssen die Tarifparteien aber die Benachteiligungsverbote des <strong>Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes</strong> (<strong>AGG</strong>) beachten, im Sprachgebrauch auch als Antidiskriminierungsgesetz bekannt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte eine 1971 geborene Angestellte eines Landkreises geltend gemacht, dass ihr schon vor ihrem 40. Geburtstag der 30. Urlaubstag zustehen würde. Die Gerichte waren hierzu von Beginn an gespalten: Während die Klägerin in erster Instanz Recht bekam, hob das Landesarbeitsgericht in der Berufung dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision hat nun zu einer grundsätzlichen Klärung geführt und der Klägerin jeweils einen zusätzlichen Urlaubstag für die Jahre 2008 und 2009 beschert.</p>
<p>Das Gericht erkannte es als selbstverständlich an, dass die geschilderte Staffelung, die ja ausdrücklich nach dem Lebensalter erfolgte, die jüngeren Angestellten gezielt wegen ihres Alters benachteiligte. Die entscheidende Frage bestand aber darin, ob die Regelung ein legitimes Ziel verfolgte, für das in § 10 AGG ausdrücklich Unterscheidungen zulässt – so kann zum Beispiel niemand beanstanden, dass der Anspruch auf eine Altersrente vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig gemacht wird. Von den ausdrücklich geregelten Ausnahmen wurde die Tarifbestimmung aber nicht umfasst.</p>
<p>Der Landkreis hatte die Staffelung der Urlaubsansprüche damit verteidigt, diese hätte einen angemessenen sachlichen Grund darin, dass ältere Arbeitnehmer ein gesteigertes Erholungsbedürfnis hätten. Dies hat das BAG zurückgewiesen, da für eine solche Argumentation die Altersgrenzen viel zu niedrig angesetzt waren. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass bereits Dreißig- und Vierzigjährige den Anforderungen ihrer Arbeit insoweit weniger gewachsen wären, als sie sich davon regelmäßig länger erholen müssten. Ob eine solche Begründung für eine Bevorzugung von Fünfzig- oder Sechzigjährigen mehr Erfolg hätte, steht dahin.</p>
<p>Die eigentliche Besonderheit dieses Urteils ist allerdings, dass aufgrund der Diskriminierung sämtliche Angestellten nun automatisch den höchsten geregelten Urlaubsanspruch geltend machen können. Da die Tarifregelung eine Ausnahme von dem gesetzlichen Urlaubsanspruch darstellt, wäre es grundsätzlich auch denkbar gewesen, dass die älteren Arbeitnehmer auf das geringere Niveau der jüngeren zurückfielen. Da das AGG aber darauf abstellt, dass bestimmten Gruppen Vergünstigungen vorenthalten werden, obwohl diese einer anderen Gruppe gewährt werden, entschied das BAG, dass diese Benachteiligung effektiv nur dadurch ausgeräumt werden kann, dass sämtlichen Angestellten die höchste vom Arbeitgeber bewilligte Zahl von Urlaubstagen zusteht.</p>
<p>Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Benachteiligung einzelner Gruppen von Mitarbeitern für den Arbeitgeber teuer werden kann, da die abgestuften Ansprüche für alle selbst dann nach oben anzugleichen sind, wenn damit das eigentlich für diese Leistungen vorgesehene Budget insgesamt deutlich überschritten wird. An diesen Grundsätzen werden sich auch private Arbeitgeber in Zukunft zu orientieren haben.</p>
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		<title>ebay &#8211; AG Hamm, Urteil vom 14.09.2011, Az.: 17 C 157/11</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 07:31:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>brh-kerstin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Über ebay bot der Beklagte im Rahmen einer Auktion sein Auto zum Verkauf an. Noch am selben Tag der Auktionseinstellung im Internet beendete der Beklagte die Auktion wieder, da er den Motor des Wagens doch lieber behalten wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende mit einem Gebot von EUR 201,00. Der Beklagte verweigerte ... [<a href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/ebay-ag-hamm-urteil-vom-14-09-2011-az-17-15711/">Weiterlesen</a>]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über ebay bot der Beklagte im Rahmen einer Auktion sein Auto zum Verkauf an. Noch am selben Tag der Auktionseinstellung im Internet beendete der Beklagte die Auktion wieder, da er den Motor des Wagens doch lieber behalten wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende mit einem Gebot von EUR 201,00. Der Beklagte verweigerte die Vertragserfüllung aufgrund dessen der Kläger vom Kaufvertrag zurück trat und Schadensersatz verlangt. Der Kläger behauptete, dass das Auto einen Wert von EUR 3.000,00 gehabt hätte und verlangte damit die Differenz von EUR 2.799,00 als Schadensersatz.</p>
<p>Das Amtsgericht Hamm kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht.</p>
<p>Es gibt zur vorzeitigen Beendigung von Auktionen Klauseln in den <strong>Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB`s)</strong> von ebay. Hierbei verweist ebay auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Um das Angebot bei ebay zu entfernen, muss demnach ein Anfechtungsgrund vorliegen. Der Anbietende muss sich also bei der Abgabe seiner Willenserklärung geirrt haben. Er muss sich entweder vertippt oder sich über ein wesentliches Merkmal der Ware in einem Irrtum befunden haben. Die für die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erforderliche Anfechtungserklärung sollte bei vorzeitiger Beendigung der Auktion gegenüber dem Höchstbietenden ersichtlich werden. Die bloße Änderung der Verkaufsabsicht genügt für ein vorzeitiges Beenden der Auktion jedoch nicht. Die AGB von ebay erlauben also nicht den Schluss, dass jeder sein Angebot zurück nehmen darf, wie er möchte, wenn er dies bloß mindestens 12 Stunden vor Auktionsende tut. Eine Rücknahme des Angebotes kann aus technischen Gründen nur bis spätestens 12 Stunden vor Ende der Versteigerung erfolgen. Zulässig ist dies jedoch nur, wenn darüber hinaus ein inhaltlicher Grund vorliegt, die eigene Angebotserklärung anzufechten.<em> </em>Der Anbieter hat dann die Wahl, ob er sein Angebot löschen oder seine Ware an den bis dahin Höchstbietenden veräußern möchte. Bei einer Auktionslaufzeit von weniger als 12 Stunden sowie wenn gar kein Anfechtungsgrund vorliegt, hat der Anbietende seine Ware an den bis dahin Höchstbietenden zu veräußern.</p>
<p>Damit ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Schadensersatz besteht. Allein die Höhe war hier noch zweifelhaft, da über den tatsächlichen Wert des Pkw noch ein Sachverständigengutachten einzuholen war.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>EuGH Urteil Keyword-Werbung Adwords Verwendung von Marken des Wettbewerbs</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 06:42:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>brh-kerstin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[als Adword]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH - Keyword-Advertising]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Gerichtshof (EuGH) Rechtsstreit]]></category>
		<category><![CDATA[geschützte Marke]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbemethode über Internetsuchmaschinen]]></category>

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		<description><![CDATA[EuGH - Keyword-Advertising Keyword-Advertising ist eine Werbemethode über Internetsuchmaschinen, mit Google als wohl bekanntestem Beispiel. Es gibt hierbei die &#8220;normalen&#8221; Suchergebnisse, die von Google nach Relevanz sortiert werden, wobei die relevantesten Treffer oben stehen. Um dort ebenfalls gefunden zu werden, muss man seine Internetseiten gezielt durch Suchmaschinenoptimierung überarbeiten. Daneben gibt es die Möglichkeit, bei dem ... [<a href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/eugh-urteil-keyword-werbung-adwords-verwendung-von-marken-des-wettbewerbs/">Weiterlesen</a>]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>EuGH -<strong> Keyword-Advertising</strong></p>
<p>Keyword-Advertising ist eine Werbemethode über Internetsuchmaschinen, mit<strong> Google </strong>als wohl bekanntestem Beispiel. Es gibt hierbei die &#8220;normalen&#8221; Suchergebnisse, die von Google nach Relevanz sortiert werden, wobei die relevantesten Treffer oben stehen. Um dort ebenfalls gefunden zu werden, muss man seine Internetseiten gezielt durch Suchmaschinenoptimierung überarbeiten. Daneben gibt es die Möglichkeit, bei dem Suchmaschinenbetreiber selbst Anzeigen zu schalten. Hierfür gibt man dann Suchwörter, sogenannte<strong> Adwords</strong>, ein, von denen man glaubt, dass der Internutzer diese benutzen wird. Ob man im Anzeigenbereich weiter oben oder unten gelistet wird, hängt dann davon ab, wieviel Geld pro Klick man zu zahlen bereit ist. Die Anzeigen bei Google bestehen aus einer kurzen Werbebotschaft und einem Link zu der beworbenen Internetseite.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nunmehr am 23. März 2010 über einen Rechtsstreit zu entscheiden, bei dem die geschützte<a title="alles rund um die Marke, von der Markenanmeldung bis zur Betreuung des Widerspruchs gegen ihre Marke, Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler in Berlin" href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/gewerblicher-rechtsschutz.php" target="_blank"> Marke </a>einer Ehevermittlungsagentur von einem Konkurrenten als Adword verwendet wurde (<a title="blocked::http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;Submit=Suchen&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=" href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;Submit=Suchen&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoj=docnoj&amp;docnoor=docnoor&amp;radtypeord=on&amp;typeord=ALL&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;numaff=C-238%2F08&amp;ddatefs=&amp;mdatefs=&amp;ydatefs=&amp;ddatefe=&amp;mdatefe=&amp;ydatefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100">EuGH, Urt. v. 23.03.2010 – C 236/08 bis C 238/08 – Louis Vuitton und Eurochallenges</a>). Dies führte dazu, dass sobald der Markeninhaber bei Google seine eigene Marke eingab auch der Internetauftritt seines Mitbewerbers mit auftauchte.</p>
<p>Unstrittig war, dass der Rivale die Marke des Inhabers als Schlüsselwort bei Google ohne Zustimmung benutzt hatte. Der EuGH hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Markeninhaber es dem Konkurrenten verbieten darf, ohne seine Zustimmung ein Schlüsselwort zu verwenden, welches mit seiner Marke identisch oder ähnlich ist, um seine Waren oder Dienstleistungen, die mit denen des Markeninhabers vergleichbar sind, bei Google anzeigen zu lassen. Dies ist dann zwingend verboten, wenn durch das Verhalten des Mitbewerbers die Markenfunktion des Inhabers beeinträchtigt wird.</p>
<p>Die Hauptfunktion der Marke liegt im Herkunftsnachweis gegenüber dem Verbraucher. Da mit einer Marke oft auch eine besondere Qualität des Produktes in Verbindung gebracht wird, kommt der Marke auch eine Werbefunktion zu. Diese Funktionen sind gestört, sobald eine Verwechselungsgefahr bezüglich der Herkunft der Produkte entsteht.</p>
<p>Ob eine Verwechselungsgefahr besteht, hängt von der konkreten Gestaltung der Anzeige bei Google durch den Rivalen ab. Eine solche ist nach dem EuGH zu bejahen, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten Internetnutzer nicht zu erkennen ist, ob der Markeninhaber und der Anzeigenschalter miteinander verbunden sind oder ob diese nichts miteinander zu tun haben.</p>
<p>Diese Vorgaben hatte für uns in Deutschland der BGH zu konkretisieren, wozu er mit seiner Bananabay-II-Entscheidung vom 13. Januar 2011 (<a title="blocked::http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Keywordwerbung/1297-BGH-Az-ZR-12507-Bananabay-II.html" href="http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Keywordwerbung/1297-BGH-Az-ZR-12507-Bananabay-II.html">BGH: Bananabay II, Urteil v. 13.01.2011 Az. ZR 125/07</a>) dann auch Gelegenheit hatte. Der BGH lehnte eine Verwechselungsgefahr ab, wenn weder im Anzeigentext noch im Link das Markenwort selbst enthalten ist. Als weitere Begründung führte der BGH aus, dass der vom EuGH vorausgesetzte verständige Internetnutzer in der Rubrik Anzeigen ohnehin nicht nur Angebote des Markeninhabers erwartet. Auch ein<a title="der unlautere Kundenfang ist nur ein Beispiel für zahlreiche Wettbewerbsverstöße, die es zu vermeiden gilt. Eine kompetente Bertaung bietet die Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler in Berlin an" href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/gewerblicher-rechtsschutz.php" target="_blank"> unlauterer Kundenfang</a> wurde durch den BGH verneint. Es gehört schließlich zum <strong>Wettbewerb</strong>, dass man auch als Rivale seine Produkte anpreisen darf und sich letztendlich der Verbraucher selbst entscheiden können muss, welches Angebot ihn am Meisten überzeugt hat. Lediglich eine <strong>Nachahmung der Waren des Markeninhabers wäre für den Mitbewerber eine rechtswidrige Rufanlehnung</strong>.</p>
<p>Entscheidend für ein rechtswidriges Verhalten ist, ob in der Anzeige suggeriert wird, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Der BGH hat damit Gewissheit geschaffen, dass diese Werbeform rechtmäßig ist, solange der Markenname des Inhabers im Anzeigentext nicht zu sehen ist. Damit erlangt jeder, der Google-Adwords-Anzeigen schaltet, deutlich mehr Sicherheit. Abmahnungen dürften sich in diesem Bereich damit drastisch reduzieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Infos hierzu auf unserer website im Bereich <a title="Internetrecht Urteile vom Landgericht bis EuGH" href="/internetrecht.php" target="_blank">Internetrecht</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>BGH Rechtsurteil Abmahnung eines Internetnutzers, WLAN durch Dritte genutzt</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 22:17:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>brh-kerstin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In dem folgenden Beitrag geht es darum, dass ein Internetnutzer eine Abmahnung wegen der Teilnahme an einer Tauschbörse im Internet erhalten hat, wo er illegal Musik heruntergeladen haben soll. In der Abmahnung wurde der spätere Beklagte zur Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten aufgefordert. Der Beklagte verweigerte dies und verteidigte sich damit, dass er zum ... [<a href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/bgh-urteil-wlan-durch-fremde-dritte-genutzt/">Weiterlesen</a>]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem folgenden Beitrag geht es darum, dass ein Internetnutzer eine<a title="Abmahnungen beim File-Sharing, Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler in Berlin" href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/internetrecht.php"> Abmahnung wegen der Teilnahme an einer Tauschbörse im Internet</a> erhalten hat, wo er illegal Musik heruntergeladen haben soll. In der Abmahnung wurde der spätere Beklagte zur<strong> Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten</strong> aufgefordert. Der Beklagte verweigerte dies und verteidigte sich damit, dass er zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes nachweisbar im Urlaub gewesen sei und auch niemand sonst Zutritt zu der Wohnung gehabt habe, so dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben konnte. Der Beklagte konnte jedoch nicht darlegen, dass er in der Zeit seiner Abwesenheit sein WLAN abgeschaltet hatte. Damit bestand allgemein die Möglichkeit, dass Dritte von außen auf den nicht gesicherten WLAN-Anschluss zugreifen konnten. Auch wenn ein eigener Verstoß auszuschließen ist, könnte er damit nach der sogenannten<strong> Störerhaftung</strong> in Anspruch genommen werden. Die Störerhaftung greift schon dann ein, wenn allein durch die Nutzung eines WLAN`s eine Gefahrenquelle für missbräuchliche Benutzung geschaffen wird. Sichert man seinen Anschluss nicht, ist man zumindest für unberechtigtes Verhalten Dritter mitverantwortlich.</p>
<p>Dies bestätigte der BGH in seinem Urteil vom 12. Mai 2010 &#8211; I ZR 121/08. Allerdings begrenzte der BGH die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung und verneinte die Schadensersatzforderung. Lediglich der Täter selbst habe Schadensersatz zu leisten, nicht jedoch derjenige, der lediglich als Störer haftet. Das Gericht nahm dabei insgesamt Stellung zu der nicht unumstrittenen Störerhaftung. Um als Störer zu haften, müsste man wenigstens eigene Handlungs- und Prüfpflichten verletzt haben. In der Praxis wird die Störerhaftung aber regelmäßig dazu eingesetzt, den Anschlussinhaber für alles, was über seinen Anschluss passiert, haften zu lassen, weil der tatsächliche Rechtsverletzer meistens gar nicht gefunden wird. Die eigentliche Frage ist jedoch, wie man eigentlich der Störerhaftung entkommen kann, wie man also sein WLAN sichern muss, damit das Gericht dies ausreichen lässt.</p>
<p>Der private Anschlussinhaber ist verpflichtet, seinen WLAN-Anschluss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu schützen. Es besteht hierbei eine Prüfpflicht des Inhabers, seinen Anschluss so zu sichern, dass ein Dritter diesen nicht unberechtigt nutzen kann. Für den privaten Bereich reicht als Standard die zum Zeitpunkt der Installierung des Routers marktübliche Sicherung aus. Eine fortlaufende Anpassung auf den jeweils neuesten Stand der Technik ist dagegen nicht erforderlich.</p>
<p>Weiterhin begrenzte der BGH die häufig sehr viel höheren Abmahnkosten auf EUR 100,00, wenn es sich um &#8220;einfach gelagerte Fälle mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs&#8221; handelt. Den Rechtsanwälten, die durch das Betreiben von reinen Abmahnungskanzleien bisher ihr Geld verdient haben, ist nunmehr das Honorar doch erheblich verkürzt worden.</p>
<p>Als Fazit bleibt festzuhalten, dass das Urteil unverhältnismäßigen Forderungen der Abmahner vorbeugt, aber auch WLAN-Nutzern verdeutlicht wird, dass diese gewissenhaft mit ihrem Anschluss umzugehen haben, da ein nachlässiges Verhalten anderen, in diesem Fall der Musikindustrie, erheblich schaden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Ebay BGH Urteil Mitgliedskonto durch Dritte genutzt</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 19:22:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>brh-kerstin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH entschied durch Urteil vom 11. Mai 2011 &#8211; VIII ZR 289/09, dass derjenige, der ein Mitgliedskonto bei ebay hat, nicht dafür haftet, wenn ein Dritter unter dem Namen des Mitgliedskontos ohne dessen Wissen unbefugt Verkaufsangebote ins Internet stellt. In dem Fall, den der BGH zu verhandeln hatte, bot der Ehemann der Beklagten eine ... [<a href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/ebay-bgh-urteil-mitgliedskonto-durch-dritte-genutzt/">Weiterlesen</a>]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH entschied durch Urteil vom 11. Mai 2011 &#8211; VIII ZR 289/09, dass derjenige, der ein Mitgliedskonto bei ebay hat, nicht dafür haftet, wenn ein Dritter unter dem Namen des Mitgliedskontos ohne dessen Wissen unbefugt Verkaufsangebote ins Internet stellt.</p>
<p>In dem Fall, den der BGH zu verhandeln hatte, bot der Ehemann der Beklagten eine komplette Gastronomieeinrichtung für ein Startgebot von EUR 1,00 zum Verkauf an. Dann aber beendete er die laufende Auktion vorzeitig durch Angebotsrücknahme; zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das Höchstgebot von EUR 1.000,00 abgegeben. Der Kläger forderte die Herausgabe der Gastronomieeinrichtung für den gebotenen Betrag. Die Beklagte verweigerte dies, da sie nichts von der Einstellung dieses Artikels gewusst habe und Ihr Ehemann ohne Ihre Zustimmung gehandelt habe. Der BGH gab der Beklagten Recht, die weder den &#8220;Vertrag&#8221; erfüllen noch <strong>Schadensersatz wegen Nichterfüllung</strong> leisten musste.</p>
<p>Die Gerichte gehen allgemein davon aus, dass im Internet dieselben Vorschriften gelten wie im übrigen Geschäftsverkehr. Der Ehemann erweckte durch die Nutzung des Mitgliedskontos seiner Ehefrau den Eindruck, dass sie das Geschäft abschließen möchte. Wenn der Ehemann ein solches Verkaufsangebot nunmehr bei ebay durch Nutzung des Mitgliedskontos der Ehefrau einstellt, erweckt er den Eindruck, dass er in ihrem Namen als ihr Vertreter handeln durfte. Das könnte er aber nur, wenn er ausdrücklich von seiner Frau hierzu <strong>Vertretungsmacht</strong> erhalten hätte bzw. wenn sie das Geschäft später genehmigt hätte; die Genehmigung könnte auch durch Duldung eines bekannten Verhaltens ohne Eingreifen ersetzt werden. Da dies alles im vorliegenden Fall nicht zutraf, hat sie sich das Angebot ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen müssen.</p>
<p>Dass die Ehefrau die Zugangsdaten zu ebay nicht sorgfältig aufbewahrt hatte, so dass ihr Ehemann diese überhaupt erst finden und verwenden konnte, änderte nichts an der Entscheidung des BGH. Wenn die Ehefrau keine Kenntnis von der Einstellung des Angebotes durch ihren Mann hatte, dann ist dieses Angebot für sie auch nicht bindend.</p>
<p>Auch die <strong>Allgemeinen Geschäftsbedingungen</strong> von ebay führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann man darin lesen, dass &#8220;Mitglieder &#8230; grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden&#8221;, haften, aber dies betrifft lediglich das Verhältnis zwischen ebay und dem Mitgliedskontoinhaber und nicht zwischen den ebay-Mitgliedern untereinander.</p>
<p>Das BGH-Urteil bringt damit <strong>Haftungserleichterungen für die Inhaber der Mitgliedskonten</strong>. Trotzdem sollten die Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter verborgen werden. Sollte ein Dritter durch die unbefugte Einstellung eines Kaufangebotes bei ebay ein <a title="alles zum gewerblichen Rechtsschutz, Rechtsanwälte Böttcher Roek Heiseler aus Berlin" href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/gewerblicher-rechtsschutz.php">Marken- oder Urheberrecht</a> verletzen, dann bleibt es nämlich bei der Haftung des Mitgliedkontoinhabers (BGH- Urteil vom 11.03.2009 &#8211; I ZR 114/06).</p>
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		<title>Newsletter 6/09</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Sep 2009 13:45:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>punge</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Dies ist die sechste Ausgabe unseres Kanzleinewsletters in 2009. in dieser Ausgabe: Wie der BGH sich zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei Studentenbuden positioniert, ein Beitrag zur Besteuerung von Pesonalrabatten sowie Lesenswertes zur Beweisverwertung im Zusammenhang vom Mithören von Telefongesprächen. Mietrecht Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei Studentenbuden BGH, Urt. v. 15.07.2009 &#8211; VIII ZR 307/08 ... [<a href="http://www.brh-rechtsanwaelte.de/blog/newsletter-609/">Weiterlesen</a>]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dies ist die sechste Ausgabe unseres Kanzleinewsletters in 2009.</p>
<p><strong>in dieser Ausgabe:</strong> Wie der BGH sich zum  Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei Studentenbuden positioniert,  ein Beitrag zur Besteuerung von Pesonalrabatten sowie Lesenswertes zur  Beweisverwertung im Zusammenhang vom Mithören von Telefongesprächen.</p>
<h3>Mietrecht</h3>
<p><strong>Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei Studentenbuden</strong><br />
BGH, Urt. v. 15.07.2009 &#8211; VIII ZR 307/08 Verfasserin: RAin Werner</p>
<p>Während die außerordentliche Kündigung nie durch Vertrag  ausgeschlossen werden darf, ist der Ausschluss der ordentlichen  Kündigung in Wohnraummietverträgen unter gewissen Voraussetzungen  durchaus möglich.</p>
<p>Der BGH hat diesbezüglich mittlerweile über sämtliche  Fallvarianten entschieden. Danach sind folgende Varianten möglich:</p>
<p>Vermieter und Mieter können beidseitig einen Kündigungsverzicht  durch AGB für die Dauer von vier Jahren vereinbaren. Der Mieter kann  durch Individualvereinbarung einseitig auf sein ordentliches  Kündigungsrecht bis zu einer Daue von fünf Jahren verzichten. Auch ein  einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters in AGB ist bis zu einer Dauer  von 4 Jahren wirksam, wenn er mit einer Staffelmiete verbunden wird.  Ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters in AGB ist hingegen  unwirksam. Dagegen ist der einseitige Kündigungsverzicht des weniger  schutzwürdigen Vermieters wiederum wirksam.</p>
<p>Nun hatte der BGH über den Fall zu entscheiden, in dem der  Vermieter Einheiten in Studentenwohnheimen vermietete und in seinen  Formularverträgen das das Kündigungsrecht für beide Parteien für die  Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen hatte.</p>
<p>Der BGH sah hier in dem Kündigungsrechtsausschluss eine  unangemessene Benachteiligung des Studenten. Er begründete diese mit dem  Erfordernis, dass Studenten in hohem Maß flexibel und mobil bleiben  müssten, um Unwägbarkeiten des Studienverlaufs begegnen zu können. Denn  obwohl ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts grundsätzlich in  gewissem Rahmen möglich wäre, könne sich aus den Umständen des Falles  eine andere Betrachtung ergeben.</p>
<h3>Steuerrecht</h3>
<p><strong>Die Besteuerung von Personalrabatten </strong><br />
BFH, Urteil vom 17.06.2009, Aktenzeichen: VI R 18/07 Verfasserin:  RAin Roek</p>
<p>Ein Arbeitnehmer hat bei seinem Arbeitgeber ein Auto gekauft. Ihm  wurde hierbei ein Rabatt eingeräumt, der unter der unverbindlichen  Preisempfehlung des Herstellers lag. Der Arbeitgeber hat aufgrund des  Rabattes diesen als geldwerten Vorteil gewertet und hierfür die  Lohnsteuer einbehalten.</p>
<p>Prinzipiell gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger  Arbeit nach § 19 EStG nicht bloß das Gehalt und die Löhne, sondern auch  Gratifikationen, Tantiemen und sonstige geldwerte Vorteile, wie Wohnung,  Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Hierzu zählt  auch der Personalrabatt, da dieser allein aus dem Arbeitsverhältnis  begründet wird. Kein geldwerter Vorteil, der den Einkünften aus  nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen ist, sind jedoch sonstige Rabatte,  die auch Nichtarbeitnehmern gewährt werden.</p>
<p>Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist gerade  beim Autokauf häufig nicht der Preis, zu dem das Auto schließlich auch  veräußert wird. Ist es nun aber üblich, einen Preisnachlass auch Dritten  zu gewähren, würde der Arbeitnehmer nunmehr schlechter gestellt werden,  wenn der normale Preisnachlass ausgerechnet von ihm zu versteuern wäre.  Der BFH gab daher der Klage des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt  statt. Dieses musste den Einkommensteuerbescheid entsprechend ändern.</p>
<p>Gerade durch die Abschaffung des Rabattgesetzes wurde die  individuelle Aushandlung von Rabatten ermöglicht. Dies darf einem  besonders geschickten Verhandler nicht zum Nachteil ausgelegt werden.  Erst dann, wenn tatsächlich die Vergünstigung allein auf dem  Arbeitsverhältnis basiert, ist von einem zu versteuernden Vorteil  auszugehen. Die Grenze würde ich da ziehen wollen, wo der Preisnachlass  unüblich wird. Dies ist dann jeweils branchenbezogen im Einzelfall zu  betrachten.</p>
<h3>Arbeitsrecht</h3>
<p><strong>Unter Umständen kein Beweisverwertungsverbot beim  Mithören von Telefongesprächen</strong><br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2009, Aktenzeichen 6 AZR  189/08 Verfasser: RA Ahrens</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung finden Zeugenaussagen in der Regel  vor Gericht dann keine Berücksichtigung, wenn die betreffenden Zeugen  ihre Kenntnis durch das heimliche Mithören eines Telefonats &#8211; z.B. durch  das ungefragte Umstellen auf den Lautsprecher des Telefons- erlangt  hatten (prozessuales Beweisverwertungsverbot).</p>
<p>Anders kann der Fall jedoch nach neuerer Rechtsprechung des  Bundesarbeitsgerichts dann liegen, wenn der Dritte nur zufällig den  Inhalt des Telefonats mitgehört hat, ohne dass die Prozesspartei dazu  etwas beigetragen hat. In dem vorliegenden Fall behauptete eine  Arbeitnehmerin, dass die Personaldisponentin ihr telefonisch die  Kündigung des Arbeitsverhältnisses deshalb angedroht habe, weil sie  trotz einer mitgeteilten Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erscheinen  wollte. Nach dem Telefonat erhielt sie auch unstreitig die Kündigung.</p>
<p>Die Arbeitnehmerin berief sich im Prozess auf ein verwerfliches  Motiv für die Kündigung und benannte eine Freundin als Zeugin für die  von ihr behauptete Drohung der Kündigung im Telefonat. Die Freundin  hatte von der Klägerin unbemerkt das (Handy-)Gespräch nur deshalb  mithören können, weil das Telefon bereits vorab zufällig von einem  Dritten auf die maximale Lautstärke gestellt worden war und sie zufällig  zu dem betreffenden Zeitpunkt neben der Klägerin saß.</p>
<p>In einem solchen Fall greift nach dem BAG kein prozessuales  Beweisverwertungsverbot, da es an einem der Klägerin zurechenbaren  Handlungsunrecht fehle. Es bestünde nämlich keine Verpflichtung, den  Gesprächspartner auf eventuelle zufällige Mithörer hinzuweisen. Der  Gesprächspartner dürfe lediglich darauf vertrauen, dass keine aktiven  Handlungen vorgenommen werden, um Dritten das Mithören zu ermöglichen.</p>
<h3><strong>Internes </strong></h3>
<p>Wir wünschen allen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten  Rutsch ins neue Jahr!</p>
<p>Vielen Dank für Ihr Interesse.</p>
<p>Bis zur nächsten Ausgabe</p>
<p>Ihr AWR-Team</p>
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