BRH Rechtsanwaelte Berlin Blog

Newsletter 6/09

Dies ist die sechste Ausgabe unseres Kanzleinewsletters in 2009.

in dieser Ausgabe: Wie der BGH sich zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei Studentenbuden positioniert, ein Beitrag zur Besteuerung von Pesonalrabatten sowie Lesenswertes zur Beweisverwertung im Zusammenhang vom Mithören von Telefongesprächen.

Mietrecht

Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei Studentenbuden
BGH, Urt. v. 15.07.2009 – VIII ZR 307/08 Verfasserin: RAin Werner

Während die außerordentliche Kündigung nie durch Vertrag ausgeschlossen werden darf, ist der Ausschluss der ordentlichen Kündigung in Wohnraummietverträgen unter gewissen Voraussetzungen durchaus möglich.

Der BGH hat diesbezüglich mittlerweile über sämtliche Fallvarianten entschieden. Danach sind folgende Varianten möglich:

Vermieter und Mieter können beidseitig einen Kündigungsverzicht durch AGB für die Dauer von vier Jahren vereinbaren. Der Mieter kann durch Individualvereinbarung einseitig auf sein ordentliches Kündigungsrecht bis zu einer Daue von fünf Jahren verzichten. Auch ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters in AGB ist bis zu einer Dauer von 4 Jahren wirksam, wenn er mit einer Staffelmiete verbunden wird. Ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters in AGB ist hingegen unwirksam. Dagegen ist der einseitige Kündigungsverzicht des weniger schutzwürdigen Vermieters wiederum wirksam.

Nun hatte der BGH über den Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter Einheiten in Studentenwohnheimen vermietete und in seinen Formularverträgen das das Kündigungsrecht für beide Parteien für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen hatte.

Der BGH sah hier in dem Kündigungsrechtsausschluss eine unangemessene Benachteiligung des Studenten. Er begründete diese mit dem Erfordernis, dass Studenten in hohem Maß flexibel und mobil bleiben müssten, um Unwägbarkeiten des Studienverlaufs begegnen zu können. Denn obwohl ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts grundsätzlich in gewissem Rahmen möglich wäre, könne sich aus den Umständen des Falles eine andere Betrachtung ergeben.

Steuerrecht

Die Besteuerung von Personalrabatten
BFH, Urteil vom 17.06.2009, Aktenzeichen: VI R 18/07 Verfasserin: RAin Roek

Ein Arbeitnehmer hat bei seinem Arbeitgeber ein Auto gekauft. Ihm wurde hierbei ein Rabatt eingeräumt, der unter der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers lag. Der Arbeitgeber hat aufgrund des Rabattes diesen als geldwerten Vorteil gewertet und hierfür die Lohnsteuer einbehalten.

Prinzipiell gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG nicht bloß das Gehalt und die Löhne, sondern auch Gratifikationen, Tantiemen und sonstige geldwerte Vorteile, wie Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Hierzu zählt auch der Personalrabatt, da dieser allein aus dem Arbeitsverhältnis begründet wird. Kein geldwerter Vorteil, der den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen ist, sind jedoch sonstige Rabatte, die auch Nichtarbeitnehmern gewährt werden.

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist gerade beim Autokauf häufig nicht der Preis, zu dem das Auto schließlich auch veräußert wird. Ist es nun aber üblich, einen Preisnachlass auch Dritten zu gewähren, würde der Arbeitnehmer nunmehr schlechter gestellt werden, wenn der normale Preisnachlass ausgerechnet von ihm zu versteuern wäre. Der BFH gab daher der Klage des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt statt. Dieses musste den Einkommensteuerbescheid entsprechend ändern.

Gerade durch die Abschaffung des Rabattgesetzes wurde die individuelle Aushandlung von Rabatten ermöglicht. Dies darf einem besonders geschickten Verhandler nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Erst dann, wenn tatsächlich die Vergünstigung allein auf dem Arbeitsverhältnis basiert, ist von einem zu versteuernden Vorteil auszugehen. Die Grenze würde ich da ziehen wollen, wo der Preisnachlass unüblich wird. Dies ist dann jeweils branchenbezogen im Einzelfall zu betrachten.

Arbeitsrecht

Unter Umständen kein Beweisverwertungsverbot beim Mithören von Telefongesprächen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2009, Aktenzeichen 6 AZR 189/08 Verfasser: RA Ahrens

Nach ständiger Rechtsprechung finden Zeugenaussagen in der Regel vor Gericht dann keine Berücksichtigung, wenn die betreffenden Zeugen ihre Kenntnis durch das heimliche Mithören eines Telefonats – z.B. durch das ungefragte Umstellen auf den Lautsprecher des Telefons- erlangt hatten (prozessuales Beweisverwertungsverbot).

Anders kann der Fall jedoch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann liegen, wenn der Dritte nur zufällig den Inhalt des Telefonats mitgehört hat, ohne dass die Prozesspartei dazu etwas beigetragen hat. In dem vorliegenden Fall behauptete eine Arbeitnehmerin, dass die Personaldisponentin ihr telefonisch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses deshalb angedroht habe, weil sie trotz einer mitgeteilten Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erscheinen wollte. Nach dem Telefonat erhielt sie auch unstreitig die Kündigung.

Die Arbeitnehmerin berief sich im Prozess auf ein verwerfliches Motiv für die Kündigung und benannte eine Freundin als Zeugin für die von ihr behauptete Drohung der Kündigung im Telefonat. Die Freundin hatte von der Klägerin unbemerkt das (Handy-)Gespräch nur deshalb mithören können, weil das Telefon bereits vorab zufällig von einem Dritten auf die maximale Lautstärke gestellt worden war und sie zufällig zu dem betreffenden Zeitpunkt neben der Klägerin saß.

In einem solchen Fall greift nach dem BAG kein prozessuales Beweisverwertungsverbot, da es an einem der Klägerin zurechenbaren Handlungsunrecht fehle. Es bestünde nämlich keine Verpflichtung, den Gesprächspartner auf eventuelle zufällige Mithörer hinzuweisen. Der Gesprächspartner dürfe lediglich darauf vertrauen, dass keine aktiven Handlungen vorgenommen werden, um Dritten das Mithören zu ermöglichen.

Internes

Wir wünschen allen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Vielen Dank für Ihr Interesse.

Bis zur nächsten Ausgabe

Ihr AWR-Team

Newsletter 5/09

Dies ist die fünfte Ausgabe unseres Kanzleinewsletters in 2009.

in dieser Ausgabe: ein Beitrag zur Problematik mit der Wohnungsgröße, etwas über die Versorgungsausschlüsse im Ehevertrag und Interessantes zur Zulässigkeit von Werbemails.

Mietrecht

Mieterhöhung bei Wohnflächendifferenz
BGH, Urt. v. 08.07.2009 – VIII ZR 205/08 Verfasserin: RAin Werner

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Mangel der Wohnung darstellt, wenn die Größe der Wohnung mehr als 10 % von der im Mietvertrag vereinbarten Größe abweicht mit der Folge, dass der Mieter zur angemessenen Mietminderung berechtigt ist.

Die Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnungsgröße spielt auch in der hier zitierten Entscheidung des BGH eine Rolle, allerdings unter dem Aspekt der Mieterhöhung. Die hier streitgegenständliche Wohnung war im Mietvertrag mit einer Größe von 55 m² ausgewiesen, während sie tatsächlich allerdings nur wenig mehr als 51 qm² hatte.

In der Folgezeit richtete der Vermieter an den Mieter ein Mieterhöhungsverlangen, wobei er die größere, im Vertrag vereinbarte Fläche der Berechnung zugrunde legte. Der Mieter verweigerte die Zustimmung zur Mieterhöhung mit dem Argument, dass die tatsächliche Wohnungsgröße herangezogen werden müsse.

Der sah der BGH anders und gab dem Vermieter Recht. Zur Abgrenzung bezog sich der BGH auch hier auf die Schwelle der 10 %. Solange die tatsächliche Wohnungsgröße nicht mehr als 10 % von der vertraglich vereinbarten Größe abweicht, ist die im Vertrag vereinbarte Größe maßgeblich. Denn die Größenangabe im Mietvertrag stellt eine so genannte Beschaffenheitsvereinbarung dar, die für die Parteien innerhalb einer Abweichung von 10 % verbindlich ist.

Familienrecht

Der Versorgungsausschluss im Ehevertrag
BGH, Beschluss vom 18.03.2009, Aktenzeichen: XII ZB 94/06 Verfasserin: RAin Roek

Die Parteien haben, während die Ehefrau schwanger war, in Ihrem Ehevertrag Gütertrennung sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart. Dieser Ehevertrag wurde vom Ehemann zur Bedingung für die bevorstehende Hochzeit gemacht. Er ließ den Vertrag durch einen Notar ausarbeiten, den die Ehefrau bloß noch unterschreiben durfte. Die Ehefrau hatte bei Geburt des gemeinsamen Kindes nach Abschluss ihrer Ausbildung keine Anstellung gesucht, da sie nach den gemeinsamen Vorstellungen für die Kinderbetreuung zu Hause blieb. Erst als das siebenjährige Kind eine ganztägige Betreuung nicht mehr bedurfte, nahm sie ihre berufliche Tätigkeit wieder auf. Die Ehe wurde vier Jahre später geschieden. Die Parteien streiten sich über die Wirksamkeit des Ehevertrages.

Das Gericht erster Instanz hat den Ehevertrag als unwirksam angesehen. Dem Ehemann war es durch seine fortlaufende Arbeit möglich, Rentenanwartschaften zu erwerben, die seine Frau nicht ansatzweise erzielen konnte. Der Mann legte gegen das Urteil Beschwerde ein. Aber auch das OLG Karlsruhe sowie der BGH haben diese Entscheidung bestätigt.

Als Argumente führten die Gerichte an, dass die Regelung der Scheidungsfolgen zwar grundsätzlich einer freien Vereinbarung zugänglich seien. Der Versorgungsausgleich dient jedoch dem vorweggenommenen Altersunterhalt. Die Grenze der Dispositionsfähigkeit liegt dort, wo ein Ehegatte die Lasten der gemeinsamen Gestaltung des Eheverhältnisses allein aufgebürdet bekommt. Dies würde dem Grundsatz der ehelichen Solidarität widersprechen. Die bloße Schwangerschaft der Ehefrau zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages vermag eine Sittenwidrigkeit noch nicht zu begründen, aber sie indiziert bereits ungleiche Verhandlungspositionen. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die Umstände, wie der Ehevertrag zustande gekommen ist. Es gab für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich keinen ausgleichenden Vorteil für die Ehefrau, obwohl bereits beim Abschluss des Ehevertrages beabsichtigt war, dass die Frau zur Kindesbetreuung zu Hause bleibt. Es wurde damit in Kauf genommen, dass es der Frau nicht möglich sein wird, eine annähernd ähnliche Alterssicherung zu bilden, wie es der Ehemann tun konnte. Dieser bewusst in Kauf genommene ehebedingte Nachteil, kann nur kompensiert werden, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleiches im Ehevertrag als sittenwidrig und damit nichtig angesehen wird.

Internetrecht

Zur generellen Problematik des Versendens von Werbemails
Verfasser: RA Ahrens

Viele Unternehmen nutzen heute E-Mails zum Versenden von Werbebotschaften. Diese Werbeform erscheint auf den ersten Blick besonders vorteilhaft, da E-Mails sich für die massenhafte Versendung von Werbung eignen. E-Mail-Werbung ist kostengünstiger, arbeitssparender, schneller und gezielter einsetzbar als andere Werbemittel.

Bereits im Jahr 2004 hat sich jedoch schon der Bundesgerichtshof mit der Zulässigkeit unverlangter E-Mail-Werbung auseinandergesetzt und entschieden, dass die Zusendung solcher E-Mails grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt und nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) sein Einverständnis erklärt hat, bzw. bei Gewerbetreibenden ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Unverlangte E-Mail-Werbung ist daher gerichtlich verfolgbar und kann für den Versender teuer werden.

Verschärft wurde dieser Umstand nunmehr auch durch eine Gesetzesänderung im UWG, das in § 7 Abs.2 Nr.3 dieses Verbot jetzt ausdrücklich regelt und gleichzeitig die Rechtsprechung des BGH insofern verschärft, als eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (nicht mehr nur konkludente Einwilligung) des Adressaten vorliegen muss.

Tipp: Auf das initiative Versenden von E-Mail-Werbung sollte daher in jedem Fall verzichtet werden. Wer Werbung per E-Mail betreiben will, sollte einen Newsletter auf seiner Internetpräsenz anbieten, den der Adressat selbst abonnieren kann und dann regelmäßig per E-Mail erhält, aber auch jederzeit wieder abbestellen kann. Dies kann vor allem der Kundenbindung dienen.

Vielen Dank für Ihr Interesse.

Bis zur nächsten Ausgabe

Ihr AWR-Team

Newsletter 4/09

Dies ist die vierte Ausgabe unseres Kanzleinewsletters in 2009.

in dieser Ausgabe: Zur Frage der zulässigen Werbung mit Adwords im Internet, die Problematik mit der Betriebskostenposition “Aufzug”, ein interessantes Urteil zum nachehelichen Krankheitsunterhalt und der kleine Einblick in unseren Kanzleialltag.

Markenrecht

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google
BGH vom 22.01.2009, Aktenzeichen: I ZR 125/07, I ZR 139/07 und I ZR 30/07
Verfasser: RA Ahrens

Sehr beliebt bei Unternehmen ist die Werbung über Google AdWords. Google bietet die Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen. Bei der Stichwortsuche über Google werden diese Anzeigen am rechten Rand und an oberster Stelle aufgeführt, wenn das eingegebene Stichwort einem Keyword entspricht, das der Werbende für die Anzeige zuvor festgelegt hat.

Der Bundesgerichtshof musste im Januar 2009 gleichzeitig über drei verschiedene Sachverhalte zu dieser Thematik entscheiden. Im ersten Verfahren ging es um die Frage, ob gegen Markenrecht verstoßen wird, wenn ein Konkurrent als Keyword einen als Marke geschützten Begriff (in diesem Fall “bananabay”) eines Mitbewerbers verwendet. Aufgrund europarechtlicher Bezüge legte der BGH diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor, der noch darüber entscheiden muss.

Im zweiten Verfahren verwendete ein Konkurrent als Keyword die Buchstaben “pcb”, was eine in Fachkreisen gängige Abkürzung für Leiterplatten darstellt. Beide Unternehmen bieten im Internet Leiterplatten an, wobei die Klägerin die Marke “PCB-POOL ” für sich geschützt hatte. Bei der Eingabe von “PCB-POOL” in der Suchmaschine von Google erschien auch immer die Anzeige für Produkte der Beklagten, was die Klägerin zum Anlass nahm, rechtliche Schritte einzuleiten. Der Bundesgerichtshof hat die Klage jedoch mit dem Argument zurückgewiesen, dass in diesem Fall mit “pcb” eine sog. beschreibende Angabe als Keyword benutzt würde, die markenrechtlich selbst dann erlaubt sei, wenn sie in einer Marke von Dritten Verwendung findet.

Das dritte Verfahren vor dem BGH behandelte die Frage, ob ein Konkurrent die Bezeichnung “Beta Layout” als Keyword verwenden darf, obwohl ein Wettbewerber die Unternehmensbezeichnung “Beta Layout GmbH” führt. Auch in diesem Fall erschien jeweils bei der Eingabe des Suchwortes “Beta Layout” eine Anzeige für die Produkte des Konkurrenten. Der BGH verneinte jedoch wiederum eine Markerechtsverletzung, diesmal aufgrund fehlender Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer würde nämlich nicht automatisch annehmen, dass die neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stammt.

Kommentar:
Trotz dieser abweisenden Entscheidungen des BGH ist Vorsicht bei der Auswahl der Keywords geboten, da trotzdem eine potentielle Abmahngefahr besteht. Insbesondere sollte die Verwendung von fremden Markennamen als Keyword bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes unterbleiben.

Mietrecht

Die Problematik mit dem Aufzug im Betriebskostenrecht
BGH, Urteil vom 08.04.2009, Aktenzeichen: VIII ZR 128/08
Verfasserin: RAin Werner

Wohnt der Mieter in einem Hinterhaus ohne Aufzug, kann er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nicht mit den Kosten für den Betrieb und die Wartung eines Aufzuges im Vorderhaus belastet werden. Selbst wenn die grundsätzlich erforderliche Vereinbarung dieser Betriebskostenumlage im Mietvertrag vorliegt, stellt es eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, an Betriebskosten für eine Einrichtung beteiligt zu werden, die er gar nicht nutzen kann. So hat der BGH jetzt klarstellend entschieden.

Verwandt mit dieser Fallkonstellation ist die Frage, ob der Bewohner einer Erdgeschosswohnung in einem mit einem Aufzug ausgestatteten Wohnhauses mit den entsprechenden Betriebskosten belastet werden kann.

Denn grundsätzlich setzt die Umlage von Betriebskosten voraus, dass die Gebäudeteile auch von dem Mieter genutzt werd en können (ob er hingegen die Einrichtung dann auch tatsächlich nutzt, ist wiederum unerheblich).
In diesem Zusammenhang sind bspw. Gartenpflegekosten nicht von den anderen Mietern zu tragen, wenn der Garten nur zur alleinigen Nutzung einem einzelnen Mieter überlassen wurde (etwas anderes kann wiederum gelten, wenn durch die Gartenfläche der “Blick ins Grüne” die Wohnqualität betrifft). Reinigungs- und Beleuchtungskosten einer Tiefgarage können nur auf die Mieter umgelegt werden, die einen Stellplatz haben.

Zu der Frage der Aufzugskosten für den Erdgeschossmieter:
Hier bejaht der BGH bislang die Umlagefähigkeit. Zur Begründung beruft er sich auf die Wertung des Gesetzes, nach der grundsätzlich die Umlage der Betriebskosten im Verhältnis der Wohnfläche der Wohnung zur Gesamtwohnfläche zulässig ist, ohne dass die Frage Berücksichtigung findet, in welchem Maß der Mieter zur Entstehung der Betriebskosten beiträgt. Letztlich bejaht der BGH also die Umlagefähigkeit der Aufzugskosten auf den Erdgeschossmieter, letztlich auch mit dem Argument der Praktikabilität und besseren Nachvollziehbarkeit der Betriebskostenabrechnung.

Familienrecht

OLG Bremen zum nachehelichen Krankheitsunterhalt
OLG Bremen Beschluss vom 05.03.2009, Aktenzeichen: 4 UF 116/08
Verfasserin: RAin Roek

Seitdem das neue Unterhaltsrecht am 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist, besteht die Möglichkeit, nachehelichen Unterhalt auch wegen Krankheit befristen und herabsetzen zu lassen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig ist, richtet sich danach, ob der Unterhaltsempfänger während der Ehe für den eigenen Unterhalt sorgen konnte. Konnte er dies nicht, ist weiter darauf abzustellen, ob dieser Nachteil durch die Ehe entstanden ist.

In dem Fall, den das OLG Bremen zu entscheiden hatte, wollte der Mann mit Hilfe einer Abänderungsklage den Wegfall seiner Zahlu ngspflicht an die Frau herbeiführen. Die Frau, die vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes als Zahnarztpflegerin gearbeitet hatte, gab in Absprache mit ihrem Mann Ihre Berufstätigkeit auf, um bei Ihrem Sohn zu bleiben. Sie wurde alkoholkrank und bezieht seitdem eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Ehefrau hat mehrere Entziehungskuren abgebrochen.

Das Familiengericht hat in der ersten Instanz die Abänderungsklage abgewiesen. Es sah die jeweiligen Behandlungsabbrüche als Folge ihres Alkoholkonsums an, der ihre freie Willensbildung stark eingeschränkt hat. Das Familiengericht vertrat damit die Auffassung, dass der Ehefrau nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt.

Das OLG Bremen entschied jedoch als Berufungsinstanz anders. Das Gericht war der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage an, die Unterhaltszahlungen des Ehemannes an seine Frau herabzusetzen und zu befristen sind. Zwar hat die Ehefrau ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um den gemeinsamen Sohn zu versorgen. Es wäre ihr jedoch zuzumuten gewesen, eine Teilzeitarbeit aufzunehmen, als Ihr Sohn das 8. Lebensjahr vollendet hat und ab Vollendung des 15. Lebensjahres mit einer Vollzeittätigkeit zu beginnen. Vor allem ihre schwere Alkoholkrankheit stand dem entgegen. Die Erkrankung steht aber nicht im Zusammenhang mit der Ehe, sondern war nach einem Gutachten durch die Persönlichkeit der Frau veranlasst. Die Zahlung eines unbefristeten Unterhaltes sah das Gericht damit nicht als gerechtfertigt an. Auch unter den Gesichtspunkten einer nachehelichen Solidarität muss die Verantwortung des Mannes enden. Wie lange die Verantwortung andauert, wird an Kriterien wie der Ehedauer gemessen. Der Gesetzgeber nahm bewusst in Kauf, dass nach Ablauf der Befristung, die bestehende Bedürftigkeit der Frau durch Sozialleistungen von der Allgemeinheit getragen werden. Der Frau wird durch die Befristung ausreichend Zeit gelassen, sich auf die Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen. Die vom OLG Bremen vorgenommene Unterhaltsreduzierung soll der Frau hierbei helfen.

Internes

Seit Anfang Juli 2009 unterstützt uns unsere Referendarin Frau Wieschollek bei der Arbeit.

Vielen Dank für Ihr Interesse.

Bis zur nächsten Ausgabe

Ihr AWR-Team

Newsletter 3/09

Dies ist die dritte Ausgabe unseres Kanzleinewsletters in 2009.

in dieser Ausgabe: Interessantes zum nachehelichen Unterhalt, garantiert Informatives zum Garantievertrag, ein Nachschlag zu den Renovierungsverpflichtungen im Mietver-hältnis und der kleine Einblick in unseren Kanzleialltag

Familienrecht

Keine nachträgliche Befristung des nachehelichen Unterhalts
OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008, Aktenzeichen: 20 WF 574/08
Verfasserin: RAin Roek

Der Ehemann hatte sich durch gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 2006 verpflichtet, unbefristet nachehelichen Unterhalt an seine Frau zu zahlen. Mit Hilfe einer Abänderungsklage im Jahr 2008 versucht der Ehemann die Unterhaltspflicht nachträglich bis zum 31.12.2008 zu befristen.

Das Familiengericht vertrat die Auffassung, dass die Abänderungsklage ohne Erfolg bleiben wird. Als Begründung gab es an, dass eine nachträgliche Befristung nicht rechtmäßig sei, wenn die Gründe hierfür bereits beim Vergleichsabschluss vorauszusehen waren und da mit bereits hätten berücksichtigt werden können. Daran ändert auch nach Ansicht des Familiengerichts die Änderung des Unterhaltsrechts zum 01. Januar 2008 nichts, da die Möglichkeit der erweiterten Befristung bereits durch das Urteil des BGH vom 12.06.2006 möglich war.

Es spricht viel dafür, dass das Familiengericht mit seiner Auffassung im Ergebnis Recht hat. Dies dürfte auch den schutzwürdigen Belangen der Ehefrau gerecht werden, die sich auf die unbefristete Unterhaltszahlung eingestellt hat. Es ist jedoch immer der Einzelfall zu prüfen. In vorliegendem Sachverhalt ist die Ehefrau angesichts des Vergleichsabschlusses keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, um sich um die minderjährigen Kinder zu kümmern.

Wettbewerbsrecht

40 Jahre Garantie
BGH, Urteil vom 26.06.2008, Aktenzeichen: I ZR 221/05 (Vorinstanz: OLG Frankfurt a.M.)
Verfasserin: RAin Roek

Die Beklagte hat in Ihrem Prospekt mit folgendem Slogan geworben: “Extreme Garantie, weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt.” Der Kläger hatte diese Aussage als wettbewerbswidrig empfunden und hat nach erfolgloser Abmahnung Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufung hat das OLG Frankfurt a.M. dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben, da das Gericht die Werbung als irreführend angesehen hat. Die Garantiefrist dürfe nach dieser Ansicht als Ergänzung der Gewährleistungshaftung nicht über dessen Verjährungsfrist hinausgehen. Die Garantiezusage sei damit unwirksam und damit bestünde eine unzulässige Anlockungswirkung.

Dem ist der BGH im Revisionsverfahren nicht gefolgt. Der BGH sah in der Werbung des Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Garantievertrages, der bei Annahme nicht der Verjährung unterliegt. Es handele sich hierbei um eine unabhängige, selbständige Garantie, die neben den Gewährleistungsansprüchen besteht. Da sich die Garantie auf ein Werk bzw. Material bezieh t (Dachziegel), die bei normaler Abnutzung eine lange Lebensdauer haben, ist die Wettbewerbswidrigkeit zu verneinen.

Demnach dürfte eine Garantie nur dann irreführend lang sein, wenn Sie unbefristet oder über die normale Nutzungsdauer eines Werkes hinaus abgegeben wird. Dann ist die Irreführung zu bejahen, da die Garantieverpflichtung in diesen Fällen nicht wirksam eingegangen werden darf.

Mietrecht

Renovierungspflicht wegen Wohnungsübergabeproto-koll
BGH, Urteil vom 14.01..2009, Aktenzeichen: VIII ZR 71/08
Verfasser: RAin Werner

Die Parteien verband ein Formularmietvertrag, der neben starren Renovierungsfristen eine Endrenovierungsverpflichtung enthielt. Im Rahmen der Übergabe unterschrieben die Parteien eine Übergabeprotokoll mit folgendem Inhalt: Herr A (Beklagte) übernimmt vom Vormieter M die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben�.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses lehnte der Beklagte die Durchführung der Schönheitsreparaturen ab. Daraufhin verlangte der Kläger Ersatz der Kosten für die nach seiner Ansicht erforderlichen Schönheitsreparaturen.

Vorwegzunehmen ist, dass sowohl die Schönheitsreparatur- als auch die Endrenovierungsklausel in dem Mietvertrag unwirksam war.
Dennoch war der Beklagte nach Ansicht des BGH zur Durchführung der Schönheitsreparaturen bzw. zum Ersatz der Kosten hierfür verpflichtet. Diese Verpflichtung ergab sich aus dem Übergabeprotokoll, welches als individuelle Vereinbarung nicht der Klauselkontrolle unterlag. Lediglich die Formularklauseln in dem Mietvertrag waren nach dieser Klauselkontrolle (§§ 307 f. BGB) unwirksam. Die Endrenovierungspflicht wurde dagegen in individueller Form nachträglich vereinbart und in den Mietvertrag eingeführt und ist damit neu entstanden.

Internes

Herr Ahrens ist am 20. Mai Vater eines gesunden Jungen geworden. Und Frau Werner hat erfolgreich den theoretischen Teil ihres Fachanwaltkurses Mietrecht absolviert.

Vielen Dank für Ihr Interesse.

Bis zur nächsten Ausgabe

Ihr AWR-Team

Newsletter 2/09

Dies ist die zweite Ausgabe unseres Kanzleinewsletters in 2009.

in dieser Ausgabe: Antworten auf die Frage, ob und wie im Mietverhältnis wirksam auf die ordentliche Kündigung verzichtet werden kann, Auswirkungen einer Tilgung nach Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister, etwas zu den Rechten eines Theaterbesuchers und ein kleiner Einblick in unseren Kanzleialltag

Mietrecht

Kündigungsverzicht in der Staffelmiete
BGH, Urt. v. 12.11.2008 – VIII ZR 270/07
Verfasserin: RAin Werner

Mietverträge enthalten immer öfter Klauseln wie: „Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jedoch erstmals zum 13.10.2009 gekündigt werden“

„Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von zwei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages.“

„Der Mieter verzichtet für die Dauer von 60 Monate auf sein gesetzliches Kündigungsrecht“.

Grundsätzlich ist der so genannte Kündigungsausschluss wirksam. Durch individualvertragliche Vereinbarung kann zu Lasten des Mieters das Kündigungsrecht bis zur Dauer von 5 Jahren ausgeschlossen werden. Der Abschluss individualvertraglicher Verträge ist jedoch eher selten, öfter bedienen sich die Mietparteien vorgedruckter Formularmietverträge.

In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage nach der Wirksamkeit von formularvertraglichen Kündigungsausschlüssen.

Hier hat der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass der wechselseitige Ausschluss des Kündigungsrechts für die Dauer von maximal 4 Jahren zulässig ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters wurde hier mit dem Argument verneint, dass durch die Wechselseitigkeit auch der Vermieter an den Ausschluss gebunden sei.

Auch verneinte der BGH einen Verstoß gegen § 573 c Abs. 4 BGB. Nach § 573 c Abs. 4 BGB darf nicht zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen abgewichen werden. Der BGH argumentierte, dass durch den Kündigungsverzicht die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert werden. Die Frage, mit welcher Frist zu kündigen ist, stellt sich erst, wenn das Kündigungsrecht entstanden ist. (Unwirksam nach § 573 c Abs. 4 BGB wäre demnach bspw. eine Norm, nach der die Kündigungsfrist des Mieters auf 2 Monate gekürzt wird.)

Nach der hier zitierten Entscheidung des BGH ist bei Vorliegen einer Staffelmietvereinbarung auch der einseitige formularvertragliche Kündigungsverzicht des Mieters möglich und zwar für die Dauer von maximal 4 Jahren. Zwar steht hier mangels der wechselseitigen Bindung des Vermieters an den Kündigungsverzicht eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Raum. Diese Benachteiligung wird jedoch auf Grund der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen. Denn bei Vereinbarung einer Staffelmietvereinbarung sieht das Gesetz bereits in § 557 a Abs. 3 BGB die Möglichkeit des Kündigungsausschlusses zu lasten des Mieters vor.

Diese kann also im Rahmen der formularvertraglichen Vereinbarung keine unangemessene Benachteiligung darstellen. Beachte: Bei Vereinbarung von Kündigungsausschlüssen ist immer daran zu denken, dass diese formularvertraglich im Wohnraummietrecht nur befristet erfolgen können, wie ausgeführt maximal bis zu einer Dauer von 4 Jahren. Darüber hinaus setzt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung voraus, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung von diesem Kündigungsverzicht ausdrücklich ausgenommen wird. Der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts würde gegen § 569 Abs. 5 S. 1 BGB verstoßen.

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von 18 Punkten
BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 3C 21/07
Verfasserin: RAin Werner

Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte dem Kläger am 29.10.2004 mit, dass er 21 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht habe. Am 25.11.2004 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Laufe des Verfahrens ergab sich aus einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes (Oktober 2005) an die Fahrerlaubnisbehörde, dass das Punktekonto des Klägers im Verkehrszentralregister nach einer Tilgung nur noch mit 10 Punkten belastet sei.
Die zeitlich nach Erreichen der 21 Punkte eintretende Tilgung konnte den Kläger jedoch nicht mehr von dem Entzug der Fahrlerlaubnis bewahren.
Wurde die 18 Punkte-Grenze erreicht, ist die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eingetreten. Danach eintretende Tilgung von Punkte beeinflusst die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr, so dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Allgemeines Zivilrecht

Keine Rückerstattung bei Nichtgefallen eines Theaterstückes
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 15.04.2008, Aktenzeichen: 4 C 370/07
Verfasser: RA Ahrens

Der Kläger begehrte von der Beklagten – einem Theater in Hamburg- die Rückzahlung des Kaufpreises für Theaterkarten in Höhe von 90 €. Die Beklagte hatte das Stück “Viel Lärm um Nichts” von William Shakespeare aufgeführt und sich bei der Inszenierung nicht exakt an das Original gehalten. Beispielsweise fuhren die Schauspieler zu Beginn der Vorstellung mit Mofas auf die Bühne und das Stück erhielt zudem ein neues, nunmehr tragisches Ende. Statt der ursprünglichen Doppelhochzeit – also einem Happyend- schloss das Stück mit dem von Shakespeare nicht vorgesehenen Tod eines Protagonisten.

In einem Brief an das Theater am Folgetag verlangte der Kläger zunächst außergerichtlich die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, das Stück sei aufgrund des fehlenden Happyends nicht zu Ende gespielt worden und ein Protagonist sei im Widerspruch zum Original qualvoll verschieden. Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, wurde vor dem Amtsgericht Hamburg auf Zahlung geklagt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Kläger stand nach Ansicht des Gerichts kein Rücktrittsgrund zu, der einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises hätte auslösen können. Insbesondere ein zum Rücktritt berechtigter Mangel am Theaterstück sei nicht gegeben, da das Theaterstück eine übliche und erwartbare Beschaffenheit aufwies. Jede Umsetzung eines geschriebenen Textes in ein Bühnengeschehen sei nach Ansicht des Gerichts zwangsläufig Interpretation. Neben der Ursprungsarbeit des Autors kämen die Leistungen anderer Personen, wie des Regisseurs hinzu, so dass sich ein Theaterstück naturgemäß und zwingend von dem geschriebenen Stück unterscheide. Nach der Art des hier gegenständlichen Werkes musste der Kläger eine Interpretation des Stückes erwarten.

Internes

Ab Juli 2009 wird uns eine Referendarin in unserer Arbeit unterstützen.

Vielen Dank für Ihr Interesse.

Bis zur nächsten Ausgabe

Ihr AWR-Team


Bildnachweis: ***DJ*** / photocase.com |

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