Anwalt Steuerberatung Berlin Charlottenburg Pflegepauschbetrag
Gerade im steuerrechtlichen Bereich haben wir häufig wegen, der regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen, Dauermandanten. So betreut unsere Fachanwältin für Steuerrecht oft dieselben Mandanten über mehrere Jahre hinweg und baut dadurch ein absolutes Vertrauensverhältnis auf. Dadurch, dass die Mandanten unserer Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler treu bleiben, fühlen wir uns bezüglich unseres Services und unserer Kompetenz bestätigt.
Die jetzt geschilderten Konstellationen durchlebte Rechtsanwältin Roek über mehrere Jahre mit einer Mandantin bezüglich deren anzufertigender Einkommensteuererklärungen. Anwältin Roek gelang es hierbei sämtliche Streitpunkte zur Zufriedenheit ihrer Mandantin zu lösen.
Gegenstand einer unserer Beauftragungen war es, einen Pflege-Pauschbetrag für unsere Mandantin durchzusetzen. Das Finanzamt Wedding lehnte die Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrages bei deren Einkommensteuerbescheid ab. Anwältin Roek hatte daher gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt.
Sachlage: Sofern ein Steuerpflichtiger eine "hilflose" Person persönlich pflegt, können die Aufwendungen, die der pflegenden Person entstehen, durch einen Pflege-Pauschbetrag von jährlich 924,00 EUR abgezogen werden. Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht notwendig. Die Finanzverwaltung lässt einen Abzug jedoch nur zu, soweit sich der Steuerpflichtige der Pflege aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine sittliche Verpflichtung wird anerkannt, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht. Hier hatte unsere Mandantin ihre Mutter gepflegt. Mit Bescheid der Pflegekasse und entsprechendem Behindertenausweis wurde dieser rückwirkend der Status einer „hilflosen“ Person zugesprochen.
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