Fachanwalt Anwalt Steuerrecht Berlin
Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens wurde die Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler Anfang 2011 von einer Agentur aus Bad Krozingen mit ihrer Vertretung beauftragt, weil das Bürgermeisteramt den Fremdenverkehrsbeitrag für geschäftliche Vorteile aus dem Kurbetrieb ab 2006 von der Agentur erhoben hatte. Da unsere Kanzlei nicht bloß in Berlin sondern deutschlandweit tätig ist, war für uns selbstverständlich, uns diesem Fall zu widmen.
Unsere Fachanwältin für Steuerrecht Kerstin Roek recherchierte sorgfältig und entdeckte in Artikel 13 des örtlichen Kommunalabgabengesetzes einen Verweis auf die §§ 169, 170 der Abgabenordnung. Darin ist eine Festsetzungsverjährung von vier Jahren festgeschrieben. Die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrags für 2006 ist damit mit Ablauf des 31.12.2010 nicht mehr zulässig. Das Bürgermeisteramt hatte zwar den Bescheid am 09.12.2010 an unsere Mandantin versenden wollen, verwendete aber hierfür die falsche Adresse, da die Agentur zwischenzeitlich umgezogen war. Da unsere Mandantin die neue Adresse dem Bürgermeisteramt mitgeteilt hatte, war der verspätete Zugang des Bescheides 2011 vom Amt verursacht.
Für die restlichen Jahre bis zum Umzug unserer Mandantin hat Rechtsanwältin Roek die Bezahlung des Fremdenverkehrsbeitrages für unsere Mandantin ebenfalls verweigert. Durch den Kurbetrieb erwuchsen unserer Mandantin keinerlei wirtschaftliche Vorteile. Ihre Vertragsabschlüsse und -abwicklungen erfolgen vornehmlich durch das Internet. Im Übrigen hat unsere Mandantin überwiegend überregionale Kunden, die den Kurort nicht einmal betreten. Es gab damit keine gesteigerten Gewinnmöglichkeiten durch den Unternehmenssitz im Kurgebiet, wie es jedoch § 1 Abs. 1 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung als Erhebungsgrundlage erfordert.
Das Bürgermeisteramt konnte der Argumentation von unserer Fachanwältin für Steuerrecht Kerstin Roek nichts entgegensetzten und zog den Bescheid zurück.
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