Anwalt aus Berlin für Arbeitsrecht Arbeitszeugnis
Auch die Formalien des Arbeitszeugnisses sind von entscheidender Bedeutung. So kann der Arbeitnehmer immer verlangen, dass das Zeugnis auf das Ende seiner Beschäftigung datiert wird, selbst wenn dieses tatsächlich erst nach Monaten, z. B. im Ergebnis eines gerichtlichen Zeugnisrechtsstreits erstellt wird. Auch ist das Zeugnis sauber auf dem offiziellen Briefpapier der Firma zu erstellen und im Allgemeinen auch nicht zu knicken.
Steht die zukünftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest, etwa bei einer weiträumigen Kündigungsfrist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, mit dem er sich schon bei anderen Unternehmen bewerben kann. Hierzu gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie für das endgültige Zeugnis.
Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere als durchschnittliche Beurteilung, hat er die Qualität seiner Arbeitsleistung im Streitfall zu beweisen; dabei kann er sich natürlich auf ein Zwischenzeugnis oder auf frühere Beurteilungen stützen. Will der Arbeitgeber den ausscheidenden Mitarbeiter schlechter beurteilen, trifft ihn die Beweislast für die (auch versteckt) behaupteten Mängel, wobei die Rechtsprechung nach dem Prinzip der grundsätzlich wohlwollenden Zeugniserteilung strenge Maßstäbe anlegt.
Kommt es zu Auseinandersetzungen über Inhalt oder
Form des erteilten Arbeitszeugnisses, versuchen die Arbeitsgerichte in aller
Regel, die Parteien zu Formulierungen zu bewegen, mit denen beide Seiten
ihr Gesicht wahren können. Es ist auch deshalb zu empfehlen, sich
frühzeitig über den beim Schreiben des Zeugnisses vorhandenen
Spielraum zu informieren bzw. sich beraten zu lassen,
was der Arbeitgeber mit den im Zeugnis vorhandenen Formulierungen
eigentlich aussagt. Für eine solche Prüfung bietet Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei
Böttcher Roek Heiseler durch Rechtsanwalt Patrick Böttcher eine
umfassende Fachkompetenz an.
I Teil Zeugnis im Arbeitsrecht
Lesenswertes aus dem Fachgebiet Arbeitsrecht:
I.
Teil RA hilft bei Fragen zum Zeugnis im Arbeitsrecht
II.
Teil Anwalt für Arbeitsrecht / Arbeitszeugnis
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