Abmahnung wegen illegaler Downloads von Tauschbörse
Immer wieder kommen Mandanten (nicht nur aus Berlin) in die Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler, die wegen des sogenannten Filesharings abgemahnt werden. Dabei begegnen wir auf der Gegenseite immer wieder denselben Rechtsanwaltskanzleien, vor allem den Rechtsanwälten Rasch, Waldorf Frommer, Nümann & Lang, U + C, Schutt Waetke und Sasse & Partner. Mitte des Jahres 2011 kam wieder einmal eine Mandantin in unsere Kanzlei, der vorgeworfen wurde, wegen einer angeblichen unerlaubten Verwertung eines Musikalbums die Urheber- und Leistungsschutzrechte eines Musikverlages verletzt zu haben.
Unsere Mandantin war die Inhaberin des Internetanschlusses und erhielt deshalb die Abmahnung. Sie bestritt den Vorwurf der unerlaubten Verwertung eines Musikalbums, weil sie zum angeblichen Tatzeitpunkt nachweislich auf der Arbeit war und daher die Tauschbörse nicht selbst genutzt haben konnte.
Folglich hätte unsere Mandantin lediglich im Rahmen der Störerhaftung zur Verantwortung gezogen werden können. Im rechtlichen Sinne ist Störer, wer zwar selbst nicht Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, jedoch in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung beigetragen hat. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da unsere Mandantin überhaupt keine Kenntnis der Nutzung ihres Anschlusses für rechtswidrige Zwecke hatte, falls eine solche überhaupt vorgelegen hat. Die Störerhaftung ist zwar verschuldensunabhängig, setzt jedoch einen willentlichen Tatbeitrag voraus. Nach gewichtigen Stimmen in Wissenschaft und Rechtsprechung kann der Inhaber eines Internetanschlusses, über den möglicherweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, nicht automatisch als Störer herangezogen werden (vgl. nur LG Mannheim v. 30.01.2007, - 2 O 71/06 - ; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.07.2008, - 11 U 52/07 -). Rechtsanwältin Kerstin Roek konnte darlegen, dass ihre Mandantin kein Störer ist, da sie in keiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Vor allem hat sie zumutbare Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. Die bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses reicht für die Störerhaftung nicht aus. Das WLAN unserer Mandantin war mit WPA/WPA2 mit pre-shared key und damit mit der höchsten Verschlüsselung, die es derzeit gibt, gesichert.
Lesenswertes aus der Rubrik Internet Rechtsurteile:
Urteil gegen Spamemails / Spamming
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Teil Abmahnung wegen Downloads auf Tauschbörse
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Teil Abmahnung wegen Downloads auf Tauschbörse
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